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Bei
der Umlage von Grundsteuern, Müllabfuhr, Versicherungen und Wasserkosten
für ein Mischobjekt mit Gewerbe muss der Vermieter im einzelnen darlegen,
dass die Kosten durch das Gewerbe nicht beeinflusst sind.
Ist im Mietvertrag ohne Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 II. BV geregelt, dass der Mieter die „Nebenkosten“ zu tragen habe, kann eine wirksame Vereinbarung durch die erste Betriebskostenabrechnung und die Zahlung des Saldos durch den Mieter nachgeholt werden.
BGH
zu Betriebskosten:
Eine
wirksame Betriebskostenabrechnung für Wohnräume setzt voraus,
dass die für Gewerberäume anfallenden Kosten getrennt dargestellt
werden. Erfolgt eine solche getrennte Darstellung zwischen den für
Wohnraum anfallenden Kosten und den für Gewerberäume anfallenden
Kosten nicht, so ist in der Betriebskostenabrechnung substantiiert darzulegen,
warum eine solche Trennung nicht erforderlich ist.
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Betriebskostenabrechnung,
Betriebskosten, Mietvertrag, Umlage Grundsteuer