Betriebskostenabrechnung, Betriebskosten, Mietvertrag, Umlage Grundsteuer


 
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Bei der Umlage von Grundsteuern, Müllabfuhr, Versicherungen und Wasserkosten für ein Mischobjekt mit Gewerbe muss der Vermieter im einzelnen darlegen, dass die Kosten durch das Gewerbe nicht beeinflusst sind.

Ist im Mietvertrag ohne Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 II. BV geregelt, dass der Mieter die „Nebenkosten“ zu tragen habe, kann eine wirksame Vereinbarung durch die erste Betriebskostenabrechnung und die Zahlung des Saldos durch den Mieter nachgeholt werden.

BGH zu Betriebskosten:
Für leer stehende Wohnungen zahlt der Vermieter


Grundsätzlich hat der Vermieter die Kosten des Leerstandes zu tragen, wenn nach dem Verteilungsschlüssel Wohnfläche abgerechnet wird. Der Vermieter kann dann im Hinblick auf Wohnungsleerstand im Haus in der Regel auch keine Änderung des Verteilungsschlüssels, zum Beispiel nach vermieteter Fläche, verlangen oder vorgeben. 

Eine wirksame Betriebskostenabrechnung für Wohnräume setzt voraus, dass die für Gewerberäume anfallenden Kosten getrennt dargestellt werden. Erfolgt eine solche getrennte Darstellung zwischen den für Wohnraum anfallenden Kosten und den für Gewerberäume anfallenden Kosten nicht, so ist in der Betriebskostenabrechnung substantiiert darzulegen, warum eine solche Trennung nicht erforderlich ist.

 
 
 
 
 
 
 

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