Mieter Fahrstuhlkosten
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung, Pflege der Anlage, die
regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit (TÜV) einschließlich der Einstellung durch einen
Fachmann sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und die Kosten einer Notrufbereitschaft.
Auch Parterremieter müssen anteilige Fahrstuhlkosten zahlen, zumindest wenn sie die Möglichkeit haben, den
Fahrstuhl zu nutzen. Etwas anderes gilt natürlich, wenn im Mietvertrag die Umlage der Fahrstuhlkosten auf den
Parterremieter zulässigerweise ausgeschlossen worden ist. Wartungskosten für den Fahrstuhl sind umlagefähige
Betriebskosten.
Nicht aber die Reparaturkosten für den Fahrstuhl. Diese Kosten muss der Mieter auch dann nicht zahlen, wenn sie
Bestandteil eines so genannten „Vollwartungsvertrages” sind. Der Vermieter muss diese Reparaturkostenanteile
herausrechnen.
Urteile: Das Landgericht Augsburg sagt im Urteil vom 21.01.2003 (Aktenzeichen: 4 S 3689/02). Wird ein Fahrstuhl
eingebaut, so wird sich der Erdgeschoss-Mieter in der Regel gegen die Umlage der Kosten wehren, insbesondere
dann, wenn er den Fahrstuhl nicht nutzt, um Bodenräume oder aber einen Keller zu erreichen.
Es ist grundsätzlich anerkannt, dass die Umlegung der Betriebskosten eines Aufzuges auf den Mieter nicht gegen § 9
ABGB (a. S.) unwirksam ist. Der Umstand, dass der Mieter kein durch die Nutzung der von ihm angemieteten Wohnung
bedingtes Bedürfnis am Gebrauch des Aufzuges hat, führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung durch die
Vereinbarung.
Für die Vermieter wird sich die Umlage der Kosten in der Regel als Teil der Mietgestaltung darstellen. Es bleibt
allerdings darauf hinzuweisen, dass die Frage der Umlegbarkeit der Kosten von den Gerichten unterschiedlich beurteilt
wird, teilweise die Umlage auch für unzulässig gehalten wird.
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