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Broschüre
"Mietrecht" anfordern!
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Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung, Pflege der Anlage, die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit (TÜV) einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und die Kosten einer Notrufbereitschaft. Auch Parterremieter müssen anteilige Fahrstuhlkosten zahlen, zumindest wenn sie die Möglichkeit haben, den Fahrstuhl zu nutzen. Etwas anderes gilt natürlich, wenn im Mietvertrag die Umlage der Fahrstuhlkosten auf den Parterremieter zulässigerweise ausgeschlossen worden ist. Wartungskosten für den Fahrstuhl sind umlagefähige Betriebskosten. Nicht aber die Reparaturkosten für den Fahrstuhl. Diese Kosten muss der Mieter auch dann nicht zahlen, wenn sie Bestandteil eines so genannten „Vollwartungsvertrages” sind. Der Vermieter muss diese Reparaturkostenanteile herausrechnen.
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Urteile:
Das Landgericht Augsburg sagt im Urteil vom 21.01.2003 (Aktenzeichen: 4 S 3689/02).
Wird ein Fahrstuhl eingebaut, so wird sich
der Erdgeschoss-Mieter in der Regel gegen die Umlage der Kosten wehren,
insbesondere dann, wenn er den Fahrstuhl nicht nutzt, um Bodenräume
oder aber einen Keller zu erreichen. Es ist grundsätzlich anerkannt,
dass die Umlegung der Betriebskosten eines Aufzuges auf den Mieter nicht
gegen § 9 ABGB (a. S.) unwirksam ist. Der Umstand, dass der Mieter
kein durch die Nutzung der von ihm angemieteten Wohnung bedingtes Bedürfnis
am Gebrauch des Aufzuges hat, führt nicht zu einer unangemessenen
Benachteiligung durch die Vereinbarung. Für die Vermieter wird sich
die Umlage der Kosten in der Regel als Teil der Mietgestaltung darstellen.
Es bleibt allerdings darauf hinzuweisen, dass die Frage der Umlegbarkeit
der Kosten von den Gerichten unterschiedlich beurteilt wird, teilweise
die Umlage auch für unzulässig gehalten wird.
Mieter
müssen Fahrstuhlkosten zahlen, auch Mieter im Erdgeschoss, Paterre,
Fahrstuhl nicht nutzbar