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BGH, Urteil vom 16.02.2005 - VIII ZR 6/04 -
Kündigt der Vermieter wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos und hilfsweise auch fristgemäß, lässt der fristgemäße Ausgleich der Rückstände zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden, nicht dagegen auch ohne weiteres die fristgemäße Kündigung. Die nachträgliche Zahlung ist jedoch bei der Prüfung, ob der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat zu berücksichtigen. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
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Kündigt der Vermieter fristlos wegen Zahlungsverzuges, ist jedenfalls bei einfacher Sachlage der Begründungspflicht genügt, wenn der Vermieter im Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert.
Veranlasst der Vermieter durch eine schuldhafte Vertragsverletzung die fristlose Kündigung des Mieters, ist er diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der zu ersetzende Schaden umfasst auch die Kosten für die Beschaffung von Ersatzräumen. Eine etwaige Mietzinsdifferenz ist auszugleichen (OLG Düsseldorf I-10 U 33/03 WM 2004, 86).
Ist die Wohnung mit einem ganz erheblichen Mangel behaftet und
ist der Vermieter nicht bereit, den Mangel zu beseitigen, kann der Mieter
fristlos kündigen. Er muss sich nicht ständig auf Behelfsmaßnahmen,
die zur endgültigen Mängelbeseitigung ungeeignet sind, verweisen
lassen.
Fristlose Kündigung
Mietvertrag, Zahlungsverzug, Kündigung wegen Mietschulden, fristlos