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Gewerbemietrecht
Im gewerblichen Mietvertrag ist eine Klausel, die die Schlussrenovierungspflicht dem Mieter ohne Berücksichtigung der vorgenommenen Schönheitsreparaturen auferlegt, regelmäßig wirksam. Nur im Fall eines extrem kurzen Abstandes zwischen der letzten Schönheitsreparatur und dem Ende des Mietverhältnisses kann diese Klausel gekippt werden. Mieterhöhung bei Gewerberaum Wenn im Mietvertrag nichts über eine Mieterhöhung vereinbart wurde, ist eine solche grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch bei langfristig abgeschlossenen Mietverhältnissen. Ein Mietvertrag über Geschäftsräume ist mündlich gültig. Allerdings bedürfen Mietverträge, die für einen längeren Zeitraum als ein Jahr abgeschlossen werden, der Schriftform. Der Mieter ist berechtigt, die Zahlung des Mietzinses zu verweigern oder den Mietzins der Höhe nach zu mindern, wenn die Mieträume zu Beginn des Mietverhältnisses oder danach mit einem Mangel behaftet sind, der die vertragsmäßige Nutzung aufhebt oder beeinträchtigt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Vermieter ein Verschulden an der Entstehung des Fehlers trifft oder nicht. Für die Höhe des Mietzinses gibt es bei Geschäftsräumen keine gesetzliche Regelung. Die Parteien können die Höhe der Miete frei vereinbaren. Eine Grenze bildet der sittenwidrige Mietwucher. |
Bei Geschäftsraummieten kann einzelvertraglich eine Kaution vereinbart
werden, die die Summe von drei Monatsmieten, wie im Wohnraummietrecht,
übersteigt. Die Wirksamkeit des Vertrages kann von der Zahlung der
Kaution abhängig gemacht werden. Wer Geschäftsräume vermietet,
muss die Kaution des Mieters angemessen verzinsen, auch wenn der Mietvertrag
zu dieser Frage keine Regelung enthält. Berechnet werden die Zinsen
nach dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen
Zinssatz.
Miete ,Gewerberaum, Schönheitsreparaturen, Gewerbemietvertrag, Kündigung