Erhöhung  Grundsteuer Abflussverstopfung , Abfluss verstopft  Ablesetermin Heizung Antenne, Kosten Antennenanschluss  Abnahmeprotokoll Abwasserkosten  Ameisen- Mietminderung  Aufzugskosten, Betriebskosten  Abmahnung vor Kündigung  Abrechnung Betriebskosten  Abnutzung durch gewöhnlichen Gebrauch  Abstandszahlung an Vormieter  Auszug vor Mietende Aufnahme Lebensgefährte in den Mietvertrag  Badewanne  Badezimmer, Duschen Balkon, besenrein Wohnung übergeben  Besichtigungsrecht Vermieter Besuchsrecht Mietwohnung  Betriebskosten/ Abrechnung  Bleigehalt im Wasser Mietminderung Urteile Dachrinne Dübellöcher bohren Einbauküche  Eigenbedarf Kündigung Einrichtung normale Abnutzung Einschreiben Kündigung Mietvertrag Fahrstuhlkosten Fenster Feuchtigkeit, Wohnung feuchte Wände Maklerkosten, Vermittlung Mietvertrag  Modernisierung  Müll Nachmieter/ Nachmieterklausel Nachbarn/ Hausordnung  Parkett  Parkplatz  Renovierung bei Auszug  Rückgabe der Wohnung Schimmel und Feuchtigkeit  Ungezieferbekämpfung Schönheitsreparaturen  Schneebeseitigung  Staffelmiete  Streupflicht  Strom, Vermieter zahlt nicht  Toilette Garten  Garage Gartennutzung Vereinbarung  Graffiti Mietminderung  Grundsteuer Nachzahlung  Grillen  Gewerberaum, Mieterhöhung- Kündigungsfrist Gewerberaum  Hausmeisterkosten, Hausmeister, Kosten als Nebenkosten  Hausordnung, Nichteinhaltung der  Hausordnung  Hundehaltung  Haustierhaltung, Verbot Hautiere im  Mietvertrag  Heizung  Hausschlüssel Instandsetzung  Kabelfernsehen, Katzen, Katzenhaltung im Mietvertrag Kaution  Kleinreparaturen, Mietminderung  wegen Kinderlärm  Küche, Kündigung Mietvertrag  Kündigungsverzicht im Mietvertrag,  Kündigung fristlos Laminat, Laminat Schadensersatz  Lärm Hunde  Lärmbelästigung  Lebensgemeinschaft  Mängel  Mietminderungen, Mietminderung  rückwirkend möglich? Miete,  Was ist Warmmiete und Kaltmiete? Mieterhöhung  Mietvertrag Mietzahlung  Mietspiegel   Mieterhöhung Mietspiegel Teppichboden  Treppenhausreinigung  Terrasse Ungezieferbekämpfung Untervermietung  Unterschrift Mietvertrag  Vorauszahlungen Verteilerschlüssel Warmwasser Wohngemeinschaft/ Mietvertrag  Rückforderung von Nebenkosten  wegen fehlender Endabrechnung  Mietminderung wegen Fogging  Anspruch Wasserzähler Zeitmietvertrag Nebenkostenabrechnung Vorlage Kündigung Mietvertrag Zeitpunkt I Rückwirkende Erhöhung der Grundsteuer, Grundsteuernachzahlung für die Vergangenheit, nachzahlen Grundsteuer Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken Die Grundsteuer wird von den Gemeinden und Städten erhoben; sie gehört zu den Gemeindesteuern. Geregelt ist die Grundsteuer in Art. 106 VI GG und im Grundsteuergesetz (GrStG). Die Grundsteuer kann nach den meisten Mietverträgen an die Mieter weiterbelastet werden und stellt einen wesentlichen Teil der Mietnebenkosten dar.  Die Grundsteuer für gewerblich genutzte Flächen kann höher sein. Das darf nicht zu einer spürbaren Mehrbelastung der Wohnungsmieter führen. Die Grundsteuern sind nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähig, wenn das im Mietvertrag vereinbart wurde. Steht dort allerdings nur "Hausgebühren" oder "städtische Gebühren", so sind die Grundsteuern nicht zu entrichten. Weil für Gewerberaum die Grundsteuer höher als für Wohnraum ist, muss bei gemischt genutzten Gebäuden der Anteil, der auf die Gewerbeeinheiten entfällt, von der Grundsteuer für die Wohneinheiten getrennt werden (AG Köln, WM 1998, S. 56). Im Falle des Abrechnungsverfahrens ist der Vermieter berechtigt, die rückwirkend erhöhte Grundsteuer auf den Mieter umzulegen, ohne dass der Rückwirkungszeitraum begrenzt ist, wenn die rückwirkende Erhöhung  der Grundsteuer rechtmäßig ist und sie in derjenigen Betriebskostenabrechnung berücksichtigt wird, die für den Zeitraum erstellt wird, in dem der die Rückwirkung beinhaltende Grundsteuerheranziehungsbescheid ergangen ist. LG Düsseldorf, Urteil vom 8. 4. 2003 - 24 S 407/02 Grundsteuer nur ein Jahr rückwirkend abrechenbar Auch wenn laut Mietvertrag die Betriebskosten vom Mieter zu tragen sind, darf ein Vermieter, der für zwei Jahre rückwirkend eine höhere Grundsteuer zu zahlen hat, diese nur fürs letzte Kalenderjahr berechnen.   Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, die unvorhersehbaren Nachbelastungen selbst zu tragen und kann daher entsprechend dem Verbrauchsprinzip unter Bezugnahme auf die bereits erteilte Abrechnung einen Nachschlag für die spätere Grundsteuererhöhung verlangen. (Landgericht Berlin, Aktenzeichen: 62 S 409/99) Ergeht vom Finanzamt rückwirkend ein Grundsteuerfestsetzungsbescheid, setzt erst zu diesem Zeitpunkt die Verjährung ein. Insofern ist auch eine Geltendmachung von Ansprüchen für zurückliegende Abrechnungsperioden möglich.     Die nachträgliche Betriebskostenforderung bezüglich versehentlich nicht abgerechneter Betriebskosten ist ausgeschlossen, soweit über den Abrechnungszeitraum bereits abgerechnet worden war und die Abrechnungsperiode mehr als ein Jahr zurückliegt. (AG Gronau, Urteil vom 21.03.1996 - 2 C 518/95)         Rückwirkende Erhöhung der Grundsteuer, Grundsteuernachzahlung für die Vergangenheit, nachzahlen Grundsteuer neu! Hier Inhalt und Preis anzeigen!