Erhöhung Grundsteuer
Abflussverstopfung , Abfluss verstopft
Ablesetermin Heizung
Antenne, Kosten Antennenanschluss
Abnahmeprotokoll
Abwasserkosten
Ameisen- Mietminderung
Aufzugskosten, Betriebskosten
Abmahnung vor Kündigung
Abrechnung Betriebskosten
Abnutzung durch gewöhnlichen Gebrauch
Abstandszahlung an Vormieter
Auszug vor Mietende
Aufnahme Lebensgefährte in den
Mietvertrag
Badewanne
Badezimmer, Duschen
Balkon, besenrein Wohnung übergeben
Besichtigungsrecht Vermieter
Besuchsrecht Mietwohnung
Betriebskosten/ Abrechnung
Bleigehalt im Wasser Mietminderung
Urteile
Dachrinne
Dübellöcher bohren
Einbauküche
Eigenbedarf Kündigung
Einrichtung normale Abnutzung
Einschreiben Kündigung Mietvertrag
Fahrstuhlkosten
Fenster
Feuchtigkeit, Wohnung feuchte Wände
Maklerkosten, Vermittlung Mietvertrag
Modernisierung
Müll
Nachmieter/ Nachmieterklausel
Nachbarn/ Hausordnung
Parkett
Parkplatz
Renovierung bei Auszug
Rückgabe der Wohnung
Schimmel und Feuchtigkeit
Ungezieferbekämpfung
Schönheitsreparaturen
Schneebeseitigung
Staffelmiete
Streupflicht
Strom, Vermieter zahlt nicht
Toilette
Garten
Garage
Gartennutzung Vereinbarung
Graffiti Mietminderung
Grundsteuer Nachzahlung
Grillen
Gewerberaum, Mieterhöhung-
Kündigungsfrist Gewerberaum
Hausmeisterkosten, Hausmeister,
Kosten als Nebenkosten
Hausordnung, Nichteinhaltung der
Hausordnung
Hundehaltung
Haustierhaltung, Verbot Hautiere im
Mietvertrag
Heizung
Hausschlüssel
Instandsetzung
Kabelfernsehen,
Katzen, Katzenhaltung im Mietvertrag
Kaution
Kleinreparaturen, Mietminderung
wegen Kinderlärm
Küche, Kündigung Mietvertrag
Kündigungsverzicht im Mietvertrag,
Kündigung fristlos
Laminat, Laminat Schadensersatz
Lärm Hunde
Lärmbelästigung
Lebensgemeinschaft
Mängel
Mietminderungen, Mietminderung
rückwirkend möglich?
Miete, Was ist Warmmiete und
Kaltmiete?
Mieterhöhung
Mietvertrag
Mietzahlung
Mietspiegel
Mieterhöhung Mietspiegel
Teppichboden
Treppenhausreinigung
Terrasse
Ungezieferbekämpfung
Untervermietung
Unterschrift Mietvertrag
Vorauszahlungen
Verteilerschlüssel
Warmwasser
Wohngemeinschaft/ Mietvertrag
Rückforderung von Nebenkosten
wegen fehlender Endabrechnung
Mietminderung wegen Fogging
Anspruch Wasserzähler
Zeitmietvertrag
Nebenkostenabrechnung Vorlage
Kündigung Mietvertrag Zeitpunkt
I
Rückwirkende Erhöhung der Grundsteuer, Grundsteuernachzahlung für die Vergangenheit, nachzahlen Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken Die Grundsteuer wird von
den Gemeinden und Städten erhoben; sie gehört zu den Gemeindesteuern. Geregelt ist die
Grundsteuer in Art. 106 VI GG und im Grundsteuergesetz (GrStG).
Die Grundsteuer kann nach den meisten Mietverträgen an die Mieter weiterbelastet werden und
stellt einen wesentlichen Teil der Mietnebenkosten dar. Die Grundsteuer für gewerblich genutzte
Flächen kann höher sein. Das darf nicht zu einer spürbaren Mehrbelastung der Wohnungsmieter
führen.
Die Grundsteuern sind nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähig, wenn das im
Mietvertrag vereinbart wurde. Steht dort allerdings nur "Hausgebühren" oder "städtische
Gebühren", so sind die Grundsteuern nicht zu entrichten.
Weil für Gewerberaum die Grundsteuer höher als für Wohnraum ist, muss bei gemischt genutzten
Gebäuden der Anteil, der auf die Gewerbeeinheiten entfällt, von der Grundsteuer für die
Wohneinheiten getrennt werden (AG Köln, WM 1998, S. 56).
Im Falle des Abrechnungsverfahrens ist der Vermieter berechtigt, die rückwirkend erhöhte
Grundsteuer auf den Mieter umzulegen, ohne dass der Rückwirkungszeitraum begrenzt ist, wenn
die rückwirkende Erhöhung der Grundsteuer rechtmäßig ist und sie in derjenigen
Betriebskostenabrechnung berücksichtigt wird, die für den Zeitraum erstellt wird, in dem der die
Rückwirkung beinhaltende Grundsteuerheranziehungsbescheid ergangen ist.
LG Düsseldorf, Urteil vom 8. 4. 2003 - 24 S 407/02
Grundsteuer nur ein Jahr rückwirkend abrechenbar
Auch wenn laut Mietvertrag die Betriebskosten vom Mieter zu tragen sind, darf ein Vermieter, der
für zwei Jahre rückwirkend eine höhere Grundsteuer zu zahlen hat, diese nur fürs letzte
Kalenderjahr berechnen.
Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, die unvorhersehbaren Nachbelastungen selbst zu tragen und
kann daher entsprechend dem Verbrauchsprinzip unter Bezugnahme auf die bereits erteilte
Abrechnung einen Nachschlag für die spätere Grundsteuererhöhung verlangen. (Landgericht
Berlin, Aktenzeichen: 62 S 409/99)
Ergeht vom Finanzamt rückwirkend ein Grundsteuerfestsetzungsbescheid, setzt erst zu diesem
Zeitpunkt die Verjährung ein. Insofern ist auch eine Geltendmachung von Ansprüchen für
zurückliegende Abrechnungsperioden möglich.
Die nachträgliche Betriebskostenforderung bezüglich versehentlich nicht abgerechneter
Betriebskosten ist ausgeschlossen, soweit über den Abrechnungszeitraum bereits abgerechnet
worden war und die Abrechnungsperiode mehr als ein Jahr zurückliegt.
(AG Gronau, Urteil vom 21.03.1996 - 2 C 518/95)
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