|
Broschüre
"Mietrecht" anfordern!
Wird sofort per Email versendet! |
Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken Die Grundsteuer wird von den Gemeinden und Städten erhoben; sie gehört zu den Gemeindesteuern. Geregelt ist die Grundsteuer in Art. 106 VI GG und im Grundsteuergesetz (GrStG). Die Grundsteuer kann nach den meisten Mietverträgen an die Mieter weiterbelastet werden und stellt einen wesentlichen Teil der Mietnebenkosten dar. Die Grundsteuer für gewerblich genutzte Flächen kann höher sein. Das darf nicht zu einer spürbaren Mehrbelastung der Wohnungsmieter führen. Die Grundsteuern sind nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähig, wenn das im Mietvertrag vereinbart wurde. Steht dort allerdings nur "Hausgebühren" oder "städtische Gebühren", so sind die Grundsteuern nicht zu entrichten. Weil für Gewerberaum die Grundsteuer höher als für Wohnraum ist, muss bei gemischt genutzten Gebäuden der Anteil, der auf die Gewerbeeinheiten entfällt, von der Grundsteuer für die Wohneinheiten getrennt werden (AG Köln, WM 1998, S. 56).
Im
Falle des Abrechnungsverfahrens ist der Vermieter berechtigt, die rückwirkend
erhöhte Grundsteuer auf den Mieter umzulegen, ohne dass der Rückwirkungszeitraum
begrenzt ist, wenn die rückwirkende Erhöhung der Grundsteuer
rechtmäßig ist und sie in derjenigen Betriebskostenabrechnung
berücksichtigt wird, die für den Zeitraum erstellt wird, in dem
der die Rückwirkung beinhaltende Grundsteuerheranziehungsbescheid
ergangen ist.
|
Grundsteuer
nur ein Jahr rückwirkend abrechenbar
Auch
wenn laut Mietvertrag die Betriebskosten vom Mieter zu tragen sind, darf
ein Vermieter, der für zwei Jahre rückwirkend eine höhere
Grundsteuer zu zahlen hat, diese nur fürs letzte Kalenderjahr berechnen.
Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, die unvorhersehbaren Nachbelastungen selbst zu tragen und kann daher entsprechend dem Verbrauchsprinzip unter Bezugnahme auf die bereits erteilte Abrechnung einen Nachschlag für die spätere Grundsteuererhöhung verlangen. (Landgericht Berlin, Aktenzeichen: 62 S 409/99)
Ergeht vom Finanzamt rückwirkend
ein Grundsteuerfestsetzungsbescheid, setzt erst zu diesem Zeitpunkt die
Verjährung ein. Insofern ist auch eine Geltendmachung von Ansprüchen
für zurückliegende Abrechnungsperioden möglich.
Die
nachträgliche Betriebskostenforderung bezüglich versehentlich
nicht abgerechneter Betriebskosten ist ausgeschlossen, soweit über
den Abrechnungszeitraum bereits abgerechnet worden war und die Abrechnungsperiode
mehr als ein Jahr zurückliegt.
(AG
Gronau, Urteil vom 21.03.1996 - 2 C 518/95)