|
Broschüre
"Mietrecht" anfordern!
|
Erledigt der
Hausmeisterservice seine Aufgaben nicht in dem gebotenen Umfang, ist der
Mieter zu einer anteiligen Kürzung der in die Betriebskostenabrechnung
eingestellten Hausmeisterkosten berechtigt.
Kosten für Reparatur-
oder Verwaltungsarbeiten sind keine Nebenkosten. Soweit ein Hausmeister
derartige Arbeiten erledigt, dürfen die Kosten nicht als Nebenkosten
abgerechnet werden. Eine umlagefähige Hauswartstätigkeit wird
angenommen, wenn die ausgeführte Arbeit mehr praktisch-technischer
Natur als fürsorgend- verwaltender Art ist, während der Hausverwalter
typischerweise eher kaumännisch- organisatorische Aufgaben erledigt,
die auch mit Schriftverkehr verbunden sind (AG Dortmund 125 C 1354/95;
WM 96, 561)
|
Die Kosten für den Hausmeister dürfen bei entsprechender Vertragsgestaltung nur dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung entspricht (AG Westerburg 23 C 44/99, WM 1995, 120)
Überwachung und Kontrolle
von Wartungsverträgen ist Angelegenheit der Hausverwaltung, die Kosten
sind nicht umlagefähig (LG München I 15 S 9348/99, WM 2000, 258)
Zu den Kosten für den
Hauswart gehören die Lohnkosten und Sozialbeiträge, nicht aber
eine Telefonkostenpauschale (AG Kleve 3 C 424/88, WM 1989, 28 und AG Charlottenburg
MM 1988, 367).
Hausmeister
Kosten Nebenkosten im Mietvertrag, Lohnkosten, Arbeitsstunden nachweisen