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Broschüre "Mietrecht" anfordern" (wird sofort per Email geschickt)
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Kein Erstattungsanspruch bei Weiterbezahlung von Kabelfernsehgebühren Zahlt der Vormieter einer Wohnung nach seinem Auszug versehentlich die
Kabelfernsehgebühren weiter, steht ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Nachmieter zu, der den Anschluss
während dieser Zeit nutzt.
Der Vermieter ist berechtigt einen Kabelanschluss einzurichten, da Kabel- und Satellitenfernsehen zum modernen Wohnstandard dazugehören. Der Mieter muss daher die Arbeiten an der Modernisierungsmaßnahme grundsätzlich dulden. Zum Ausgleich der Kosten der Modernisierung kann der Vermieter 11 Prozent der Installationskosten auf die Miete berechnen.
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Umlage der Kabelnutzungsgebühr
Ein Vermieter kann die Nutzungsgebühr für den Breitbandkabelanschluss
auch dann auf sämtliche Mieter umlegen, wenn einzelne Mieter das Angebot
tatsächlich nicht nutzen möchten.
Verfügt das Haus lediglich über eine Gemeinschaftsantenne
und wünscht der Mieter den Anschluss ans Kabelnetz, muss der Vermieter
dies akzeptieren. ( Die Kosten für den Kabelanschluss hat jedoch der
Mieter zu tragen (BVG Az. 1 BvR 976/89; LG Siegen Az. 3 S 215/88).
Auch wenn das Anbringen einer Satellitenschüssel durch eine Mietvertragsklausel
untersagt wird, ist dieses Verbot dann nicht gültig, wenn im Haus
kein Kabelanschluß vorhanden ist.
Kabelanschluss,
Kabelfernsehen,Antenne, Anspruch Genehmigung Vermieter, Recht