Kabelanschluss und Kabelfernsehen, Antenne, Anspruch Genehmigung durch Vermieter das  Recht

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Kein Erstattungsanspruch bei Weiterbezahlung von Kabelfernsehgebühren

Zahlt der Vormieter einer Wohnung nach seinem Auszug versehentlich die Kabelfernsehgebühren weiter, steht ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Nachmieter zu, der den Anschluss während dieser Zeit nutzt.
 
 

Der Vermieter ist berechtigt einen Kabelanschluss einzurichten, da Kabel- und Satellitenfernsehen zum modernen Wohnstandard dazugehören. Der Mieter muss daher die Arbeiten an der Modernisierungsmaßnahme grundsätzlich dulden. Zum Ausgleich der Kosten der Modernisierung kann der Vermieter 11 Prozent der Installationskosten auf die Miete berechnen.

 


 

Umlage der Kabelnutzungsgebühr
Ein Vermieter kann die Nutzungsgebühr für den Breitbandkabelanschluss auch dann auf sämtliche Mieter umlegen, wenn einzelne Mieter das Angebot tatsächlich nicht nutzen möchten.
Verfügt das Haus lediglich über eine Gemeinschaftsantenne und wünscht der Mieter den Anschluss ans Kabelnetz, muss der Vermieter dies akzeptieren. ( Die Kosten für den Kabelanschluss hat jedoch der Mieter zu tragen (BVG Az. 1 BvR 976/89; LG Siegen Az. 3 S 215/88).

Auch wenn das Anbringen einer Satellitenschüssel durch eine Mietvertragsklausel untersagt wird, ist dieses Verbot dann nicht gültig, wenn im Haus kein Kabelanschluß vorhanden ist.
 
 
 
 
 
 
 

Kabelanschluss, Kabelfernsehen,Antenne, Anspruch Genehmigung Vermieter, Recht