Streunende Katzen im Garten, Mietvertrag Verbot Katzenhaltung, Katze ein Kleintier

 

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Streunende Katzen im Garten
 

Ein Gartenbesitzer muss es dulden, dass Katzen des Nachbarn in seinem Garten streunen. Dies gilt jedoch nur für zwei Katzen. Hat der Nachbar mehrere Katzen, so muss er die übrigen entweder weggeben oder im Haus halten. LG Darmstadt 9 O 597/92
 

Zumindest solange Katzenhaltung im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten ist, darf der Mieter eine Katze halten.
Das Halten einer Katze ist immer erlaubt, solange es nicht zu Beeinträchtigungen für die Nachbarn kommt.

 


 
 
 

Ist hinsichtlich der Tierhaltung keine Vereinbarung im Mietvertrag getroffen worden, so darf der Mieter ohne Erlaubnis Kleintiere halten.

Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft „Hunde und Katzen dürfen nicht frei in der Anlage herumlaufen“ ist wirksam, Bayerisches Oberste Landesgericht (2Z BR 099/04). Insbesondere verstoße ein derartiges Verbot nicht gegen das Tierschutzgesetz.

Erlaubt der Mietvertrag ausdrücklich die Tierhaltung, kann sich der Mieter ohne weiteres Hund oder Katze oder andere Haustiere zulegen.

Die Gerichte sind überwiegend der Ansicht, dass die Haltung von Katzen nicht der Genehmigung des Vermieters bedarf. Es wird angenommen, dass es durch eine Katze nur zu geringfügigen Belästigungen der Nachbarn kommen kann.

Es gibt in Deutschland keine gesetzliche Regelung, die besagt, ob eine Katze ein Kleintier ist oder eben doch wie ein Hund zu behandeln ist.
 

Gegenüber dem Mieter, der am Balkon der angemieteten Wohnung mit einem Netz versieht, um das Entschwinden seiner wertvollen Rassekatze zu verhindern, steht dem Vermieter ein Unterlassungsanspruch zu.

Die Haltung einer Katze in der Mietwohnung kann vom Vermieter nicht grundsätzlich verboten werden. Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass von dieser Tierart keine Belästigung ausginge und man die Haltung dulden müsse. Aber auch die Wohnungsgröße ist entscheidend: Ein bis zwei Katzen sind in der Regel zumutbar. Nicht mehr zumutbar.

Die Klausel in einem vorformulierten Mietvertrag, wonach sich das Mitglied verpflichtet, keine Katzen und Hunde zu halten, ist unwirksam, denn das Halten von Hunden und/oder Katzen in Mietwohnungen ist auch in städtischen Gebieten dem vertragsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken zuzurechnen.

Der Vermieter kann nur dann vom Mieter die Entfernung von nicht genehmigten, aber schon über fünf Jahre gehaltenen Haustieren verlangen, wenn er oder Mitmieter durch die Tierhaltung in unzumutbarer Weise belästigt werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Tierhaltung in Gefahr gerät.
 
 

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