Kündigung Mietvertrag, Kündigungsfrist, Kündigungsfristen, Mietwohnung, Mietrecht


 
 

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Der Vermieter mehrerer Wohnungen muss dafür sorgen, dass ihm Kündigungen seiner Mieter auch während seiner Urlaubsabwesenheit zugehen können (AG Rendsburg 18 C 188/00 WM 2001, 240).

Im Mietvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden, zum Beispiel sechs Monate für die ersten fünf Jahre. Das gilt für Mieter und Vermieter (OLG Zweibrücken 3 W 35/89 RE, WM 90, 8).

 

 
 
 
 

Im Mietvertrag können auch kürzere Kündigungsfristen als die gesetzliche vereinbart werden. Diese kurzen Kündigungsfristen gelten dann aber nur, wenn der Mieter kündigen will. Für Vermieterkündigungen bleibt es bei den längeren gesetzlichen Kündigungsfristen.

Wird die Wohnung oder das Haus versteigert, kann der Ersteigerer mit einer Frist von drei Monaten kündigen, unabhängig von der Wohndauer. Vorausgesetzt, der Ersteigerer hat einen Kündigungsgrund, zum Beispiel Eigenbedarf, und er kündigt unmittelbar nach der Ersteigerung zum nächstmöglichen Termin.

Die schriftliche Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, wenn dieser Monat bei der Kündigung noch mitzählen soll. Der Samstag ist kein Werktag, zumindest wird er nicht mitgezählt, wenn er der dritte Werktag wäre..

Nach §242 BGB ist eine fristlose Kündigung zulässig, wenn der Vermieter seine mietvertraglichen Pflichten sehr schwer verletzt. (z.B. wenn im Haus ein Bordell eröffnet wird).
 
 
 
 

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