Mietminderung, Mängel, wer muss beweisen, Minderung Miete wegen Mängel

 

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Der Mieter muss beweisen, dass ein Mangel vorliegt. Kann er das, dann

muss der Vermieter beweisen, dass entweder der Mieter den Mangel selbst verschuldet hat oder dass der Mangel so geringfügig ist, dass er keine Mietminderung rechtfertigt oder dass der Mieter den Mangel durch  Fortzahlung der Miete akzeptiert hat oder von Anfang an kannte.
 

Stellt ein Sachverständiger  fest, dass kein Mangel da oder der Mangel geringfügig ist, dann bleibt der Mieter auf diesen Kosten sitzen und muss Sie dem Vermieter zusätzlich zur zu Unrecht geminderten Miete zurückzahlen.
 

Ein Vermieter muss, wenn strittig ist, ob ein Baumangel oder falsches Mieterverhalten vorliegt, beweisen, dass die Ursache für den Mangel nicht in seinem Pflichtbereich liegt, sondern aus dem Mieterbereich kommt.

Ein Vermieter muss Schäden, die der neue Mieter erst nach dem Einzug entdeckt, beseitigen. Das gilt auch dann, wenn Klauseln im Mietvertrag dies ausschließen sollten.

Grundsätzlich trifft den Mieter keine Erkundungs- und Untersuchungspflicht (BGH NJW 1977, 1236). Grobe Fahrlässigkeit des Mieters liegt jedoch vor, wenn er die erforderliche Sorgfalt bei Vertragsschluss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, sich ihm ein möglicher Mangel also geradezu aufgedrängt hat (BGH,  NJW 1980, 777).

Auch wer in Kenntnis eines Mangels weiterhin die volle Miete zahlt, kann später noch unter Umständen fristlos kündigen oder rückwirkend wegen diesem Mangel die Miete mindern. BGH XII ZR 41/98 - NJW 2000, 2663. Bedingung ist jedoch, dass der Mangel beim Vermieter angezeigt wurde.
 

Soweit die Wohnung durch Mängel nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird, steht dem Mieter grundsätzlich ein Anspruch gemäß § 536 BGB auf Mietminderung zu. Allerdings muss der Vermieter vom Mangel Kenntnis haben: Entweder kennt er den Mangel nachweislich bereits von sich aus, oder der Mieter hat den Mangel unverzüglich schriftlich angezeigt.
 
 

Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter den Mangel verschuldet hat. Er haftet also auch für Umstände, die er möglicherweise gar nicht beeinflussen kann, wie zum Beispiel die Baustelle auf der anderen Straßenseite.
 
 
 
 

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