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Broschüre
"Mietrecht" anfordern!
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Der Mieter muss beweisen,
dass ein Mangel vorliegt. Kann er das, dann
muss der Vermieter beweisen,
dass entweder der Mieter den Mangel selbst verschuldet hat oder dass der
Mangel so geringfügig ist, dass er keine Mietminderung rechtfertigt
oder dass der Mieter den Mangel durch Fortzahlung der Miete akzeptiert
hat oder von Anfang an kannte.
Stellt ein Sachverständiger
fest, dass kein Mangel da oder der Mangel geringfügig ist, dann bleibt
der Mieter auf diesen Kosten sitzen und muss Sie dem Vermieter zusätzlich
zur zu Unrecht geminderten Miete zurückzahlen.
Ein Vermieter muss, wenn strittig ist, ob ein Baumangel oder falsches Mieterverhalten vorliegt, beweisen, dass die Ursache für den Mangel nicht in seinem Pflichtbereich liegt, sondern aus dem Mieterbereich kommt. |
Ein Vermieter muss Schäden, die der neue Mieter erst nach dem Einzug entdeckt, beseitigen. Das gilt auch dann, wenn Klauseln im Mietvertrag dies ausschließen sollten.
Grundsätzlich trifft den Mieter keine Erkundungs- und Untersuchungspflicht (BGH NJW 1977, 1236). Grobe Fahrlässigkeit des Mieters liegt jedoch vor, wenn er die erforderliche Sorgfalt bei Vertragsschluss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, sich ihm ein möglicher Mangel also geradezu aufgedrängt hat (BGH, NJW 1980, 777).
Auch wer in Kenntnis eines
Mangels weiterhin die volle Miete zahlt, kann später noch unter Umständen
fristlos kündigen oder rückwirkend wegen diesem Mangel die Miete
mindern. BGH XII ZR 41/98 - NJW 2000, 2663. Bedingung ist jedoch, dass
der Mangel beim Vermieter angezeigt wurde.
Soweit die Wohnung durch
Mängel nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird, steht dem Mieter
grundsätzlich ein Anspruch gemäß § 536 BGB auf Mietminderung
zu. Allerdings muss der Vermieter vom Mangel Kenntnis haben: Entweder kennt
er den Mangel nachweislich bereits von sich aus, oder der Mieter hat den
Mangel unverzüglich schriftlich angezeigt.
Es kommt nicht darauf an,
ob der Vermieter den Mangel verschuldet hat. Er haftet also auch für
Umstände, die er möglicherweise gar nicht beeinflussen kann,
wie zum Beispiel die Baustelle auf der anderen Straßenseite.
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