Ist der Garten mitvermietet, so ist der Mieter zur Nutzung berechtigt und darf
Bäume und Sträucher ernten, auf der anderen Seite ist er jedoch auch zur Pflege
des Grundstücks verpflichtet. OLG Köln/ 19 U 132/93
Die Kosten für die Entfernung eines kranken Baumes sind als Gartenpflegekosten
auf die Mieter umlegbar (AG Düsseldorf 33 C 6544/02 WM 2002, 498).
Die Kosten der Gartenpflege darf der Vermieter nur für den Teil des Gartens
umlegen, der allen Mietern zugänglich ist. Nutzt der Vermieter einen Teil des
Gartens ausschließlich selbst, muss er den entsprechenden Kostenanteil alleine
tragen (AG Hamburg 49 C 1977/94 WM 95, 652).
Zu den umlegbaren Gartenpflegekosten zählen auch die Kosten für eine
turnusmäßige Neubepflanzung des Gartens sowie die Kosten des notwendigen
Gießwassers (AG Steinfurt 4 C 629/98 WM 99, 721).
Ist der gemietete Garten nicht benutzbar, weil er zum Beispiel als
Ablagerungsstätte für Baumaterialien genutzt wird, so kann die Miete um zehn
Prozent gemindert werden. AG Köln/ 214 C 83/94
Ein Mieter, der den Garten seines Einfamilienhauses nutzt und pflegt, ist
grundsätzlich auch für die Anschaffung von Gartengeräten, deren Reparatur oder
die Bezahlung von Bezinkosten verantwortlich. AG Ebersberg
Dürfen Kinder im Garten spielen?
Ist der Garten mitvermietet, so dürfen die Kinder des Mieters, sowie deren
Freunde dort spielen. AG Solingen
Pflanzen in einem mitgemieteten Garten dürfen grundsätzlich frei wachsen
Ein Mieter darf nach einem Urteil des LG Darmstadt Wiesen und Pflanzen im
Wesentlichen frei wachsen lassen.
Mieter darf in einem mitgemieteten Garten ein Gemüsebeet oder einen Teich
anlegen. LG Lübeck;LG Regensburg
Ein Mieter, der laut Mietvertrag auch für die Gartenarbeit zuständig ist, muss nur
einfache Arbeiten wie Rasenmähen oder Umgraben von Beeten vornehmen,
wenn keine speziellen Absprachen getroffen wurden. Um dass Beschneiden von
Bäumen und Büschen, sowie das Vertikultieren des Rasens muss er sich nicht
kümmern. LG Siegen;LG Detmold
Schneeräumgerät
Anschaffungskosten eines Schneeräumgeräts
Die Kosten der Anschaffung eines Schneeräumgerätes und eines Laubsaugers
können als Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden.
LG Berlin, Urteil vom 62 S 463/99 -
Beseitigung von Bäumen als Kosten der Gartenpflege
Zu den als Nebenkosten umlagefähigen Kosten der Gartenpflege gehören auch
die Kosten für die alters- oder witterungsbedingte Beseitigung von Bäumen.
AG Düsseldorf, Urteil 33 C 6544/02 -
Hat der Mieter laut Mietvertrag unter Bezugnahme auf § 2 Nr. 10 BetrKV die
Gartenpflege übernommen, so hat er im Rahmen der Pflege die gärtnerisch
angelegten Flächen erforderlichenfalls auch Bäume und Sträucher zu
beschneiden, Rasenflächen neu anzulegen und kranke oder morsche Bäume und
Sträucher zu fällen. (LG Frankfurt am Main – Az: 2/11 S 64/04 = NJW-RR
10/2005, S. 663)
Hat der Mieter Gartenpflegetätigkeiten einfacher Art übernommen, wird ihm
hinsichtlich deren Durchführung und Gestaltung ein weiter Spielraum zugebilligt.
Der Vermieter ist nicht befugt, dem Mieter im Einzelnen vorzuschreiben, wie die
Tätigkeiten sich gestalten. Das ergibt sich schon aus der allgemein gehaltenen
Formulierung der Gartenpflege.
Dabei handelt es sich um keinen feststehenden Begriff, da es keine einheitlichen
Vorstellungen darüber gibt, was unter einer "ordnungsgemäßen, sachgerechten
Gartenpflege" zu verstehen ist, sodass insoweit ein großzügiger Maßstab
anzuwenden ist (LG Köln, NJWE-MietR 1996, 243).
Der Vermieter muss, wenn er Gartentätigkeiten "höherer Art" auf den Mieter
wirksam übertragen will, muss eine Vereinbarung im Einzelnen ausgehandelt
werden (§ 305 Abs. 1 BGB). Nur dann sind das keine Formularbestimmungen.
Im Mietvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass die Mieter des Hauses die
Kosten der Gartenpflege als Nebenkosten zahlen müssen. Dazu gehören aber
nicht die Kosten für die Anschaffung der Gartengeräte. Landgericht Potsdam (11 S
81/01)
Einen mitgemieteten Garten darf der Mieter in gewissem Maße umgestalten. Eine
vertraglich vereinbarte Gartennutzung kann vom Vermieter nicht einseitig
gekündigt oder eingeschränkt werden. Konnte ein Mieter mehr als 18 Jahre einen
Garten unbeanstandet und vorbehaltlos nutzen, so kann daraus auf eine
stillschweigende Vereinbarung geschlossen werden. (LG Hamburg 307 S 45/02)
Aus der Formulierung des Mietvertrags, dass der Garten des gemieteten
Hausgrundstücks gärtnerisch vom Mieter zu pflegen sei, kann nicht entnommen
werden, dass der Mieter eine Pflege schuldet, die nur von einem Fachmann
durchgeführt werden kann (LG Wuppertal)
LG Köln, Urteil (Eine Mietminderung ist auch dann möglich, wenn der Mieter die
Nutzung nicht wahrgenommen hat.)
LG München I, (Unvollständige oder fehlerhafte Außenanlagen eines Hauses
können einen Mangel der Mietsache darstellen.);
AG Köln, (Entzug der Nutzungsmöglichkeit.).
AG Solingen, (Die Behinderung der Nutzungsmöglichkeit des Gartens rechtfertigt
eine Mietminderung.).
Gartenpflegekosten sind den Mietern nur insoweit anzulasten, als es die Pflege
des sämtlichen Mietern zugänglichen Gartenbereichs mit Ausnahme des
vermieterseits privat genutzten Gartens betrifft.
Bei Garten und Freianlagen, muss der Vermieter für die Pflege dieser Anlagen
aufkommen und darf die Kosten für die Gartenpflege über die
Nebenkostenabrechnung in einer angemessenen Höhe auf die Mieter umlegen.
Die Kosten für Gartenpflege sind Nebenkosten, dabei spielt es keine Rolle, ob
Mieter die Gartenflächen nutzen oder betreten dürfen (Az. VIII ZR 135/03). Wird
jedoch ein neuer Garten erst angelegt, ist das Sache des Vermieters. Der Mieter
muss hier nichts zahlen.
Kosten Gartenpflege Nebenkosten
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