Mietvertrag Einbauküche, Küche vermietet, Reparaturen Vermieter, Kosten


 

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Vermieter, die eine Wohnung mit Kücheneinrichtung vermieten, müssen dafür Sorge tragen, dass in der Küche auch ein Kühlschrank steht. Eine Geschirrspülmaschine muss allerdings nicht zwingend zur Ausstattung gehören.
 

Übernimmt der Vermieter Einrichtungen des Mieters, muss dieser sie natürlich nicht entfernen. Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter auf die spätere Entfernung verzichtet oder bereits bei der Erteilung der Zustimmung darauf verzichtet hat.

 


 
 
 

Ein Mieter muss nicht ohne weiteres den Einbau einer neuen, aber nicht gleichwertigen Einbauküche dulden.
 

Der Mieter müsse zwar dulden, dass die nicht funktionsfähigen Geräte ersetzt werden, nicht aber, dass die Küche komplett ausgetauscht werde.

Der Vermieter könne auch nicht argumentieren, der Kücheneinbau sei eine Modernisierung und müsse deshalb vom Mieter geduldet werden. Die bloße Erneuerung einer schon vorhandenen Einbauküche ist keine Modernisierung.

Vom Vermieter kann eine Ablöse nur dann verlangt werden, wenn dies mit ihm vertraglich vereinbart wurde. Andernfalls ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, Einbauten, zu denen auch Einbauküchen gehören, abzulösen. Ebensowenig ist der Vermieter verpflichtet, einen Nachmieter zu akzeptieren, der die Küche wieder abkauft. Sollte ein solcher Nachmieter nicht gefunden werden, hat man nur  das Recht, die Küche mitzunehmen. Der Vermieter kann sogar die Entfernung der Küche verlangen, wenn er sie selbst nicht ablösen möchte.
 

Wenn der Vermieter eine Wohnung mit Küche vermietet, dann gehört auch ein Kühlschrank zur Küche, nicht aber unbedingt eine Geschirrspülmaschine. Ein Mieter muss nicht ohne weiteres den Einbau einer neuen, aber nicht gleichwertigen Einbauküche dulden.
 
 
 

 

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