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Vermieter, die
eine Wohnung mit Kücheneinrichtung vermieten, müssen dafür
Sorge tragen, dass in der Küche auch ein Kühlschrank steht. Eine
Geschirrspülmaschine muss allerdings nicht zwingend zur Ausstattung
gehören.
Übernimmt der Vermieter Einrichtungen des Mieters, muss dieser sie natürlich nicht entfernen. Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter auf die spätere Entfernung verzichtet oder bereits bei der Erteilung der Zustimmung darauf verzichtet hat.
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Ein Mieter muss nicht ohne
weiteres den Einbau einer neuen, aber nicht gleichwertigen Einbauküche
dulden.
Der Mieter müsse zwar dulden, dass die nicht funktionsfähigen Geräte ersetzt werden, nicht aber, dass die Küche komplett ausgetauscht werde.
Der Vermieter könne auch nicht argumentieren, der Kücheneinbau sei eine Modernisierung und müsse deshalb vom Mieter geduldet werden. Die bloße Erneuerung einer schon vorhandenen Einbauküche ist keine Modernisierung.
Vom Vermieter kann eine
Ablöse nur dann verlangt werden, wenn dies mit ihm vertraglich vereinbart
wurde. Andernfalls ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, Einbauten,
zu denen auch Einbauküchen gehören, abzulösen. Ebensowenig
ist der Vermieter verpflichtet, einen Nachmieter zu akzeptieren, der die
Küche wieder abkauft. Sollte ein solcher Nachmieter nicht gefunden
werden, hat man nur das Recht, die Küche mitzunehmen. Der Vermieter
kann sogar die Entfernung der Küche verlangen, wenn er sie selbst
nicht ablösen möchte.
Wenn der Vermieter eine
Wohnung mit Küche vermietet, dann gehört auch ein Kühlschrank
zur Küche, nicht aber unbedingt eine Geschirrspülmaschine. Ein
Mieter muss nicht ohne weiteres den Einbau einer neuen, aber nicht gleichwertigen
Einbauküche dulden.
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