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Broschüre "Mietrecht anfordern" (wird sofort
per Email geschickt)
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Ein Mieter darf nicht ohne
Einverständnis des Vermieters Teppich gegen Parkett austauschen. Der
Mieter muss sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag richten. Hierbei
ist in aller Regel der Zustand maßgeblich, in dem der Mieter die
Wohnung bei Vertragsabschluss übernommen hat.
Das Verlegen von Laminat oder Parkett ist eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung des Vermieters bedarf. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter den Holzboden am Ende des Mietverhältnisses wieder herausnimmt. Eine Aufwertung des Wohnwertes durch den neuen Bodenbelag spielt auch keine Rolle. Der Mieter muss das Einverständnis des Vermieters einholen. Die Verlegung eines Parkettfußbodens stellt nämlich regelmäßig einen zustimmungspflichtigen Eingriff in die Substanz der Mietsache dar.
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Der Vermieter, der seinem
Mieter die Zustimmung gegeben hat einen Laminatfußboden in der Wohnung
zu verlegen, muss für eine Schallisolierung sorgen, wenn sich die
untere Mietpartei durch die lautstarken Trittgeräusche belästigt
fühlt. LG Hamburg 6 U 150/02
Ist in der Mieterwohnung
jeder Schritt auf dem Laminatboden der darüber liegenden Wohnung überdeutlich
und laut zu hören, dann liegt ein Mangel vor. Landgericht Hamburg
(316 S 10/02)
Laminat, Zustimmung durch Vermieter Einverständnis, Laminatfußboden, Verschleiß, Mietvertrag