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Inklusivmiete
(= Bruttomiete = Pauschalmiete): Mit einer einheitlichen Gesamtzahlung
der Miete sind alle Betriebskosten abgegolten. Betriebskostenabwälzungen
gibt es nicht. Weder können Sie eine Rückzahlung verlangen, wenn
sich die Kosten nachträglich als zu hoch angesetzt herausstellen,
noch hat der Vermieter einen Anspruch auf Nachzahlung für vergangene
Zeiträume, falls sich die Pauschale als nicht kostendeckend erweist.
Der
neue Eigentümer einer Mietwohnung darf vom Mieter keine Miete fordern,
wenn dieser seine Miete schon im Voraus an den vorherigen Vermieter gezahlt
hatte. BGH VIII
ZR55/97
Miete ist nach deutschem Schuldrecht die Gegenleistung, die der Mieter dem Vermieter auf Grund des Mietvertrages, bei Genossenschaften auch Dauernutzungsvertrag genannt, für die Überlassung der so genannten Mietsache schuldet.
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Ist im Mietvertrag eine
Bruttowarm- oder Warmmiete vereinbart, so ist diese Regelung unwirksam.
Sie entspricht nicht den Bedingungen der Heizkostenverordnung, denn nach
dieser Vorschrift müssen Kosten für die zentrale Beheizung und
für die Warmwasserversorgung verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
Das entschied der Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 212/05).
Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, die Mietsache Dritten zu überlassen. Verweigert Vermieter die Erlaubnis, so hat der Mieter ein Recht zur Kündigung (§ 540 BGB).
Konkludente Zustimmung, wenn Vermieter an mehrere Mieter vermietet hat ( z.B. WG ) und über längere Zeit widerspruchslos hinnimmt, dass die Mieter wechseln.
Mieter hat nach Gebrauchsüberlassung ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Dritten (§ 553 BGB).
Die Miete für die verschiedenen
Mietsachen kann grundsätzlich nach den Bedingungen des Marktes frei
vereinbart werden. Dennoch enthalten Rechtsvorschriften hierzu bestimmte
Orientierungen, bei Mietverhältnissen über Wohnraum besonders
das BGB.
Miete Mietrecht, Mietvertrag und Warmmiete, Definition, Betriebskosten und Abrechnung