Abflussverstopfung , Abfluss verstopft
Ablesetermin Heizung
Antenne, Kosten Antennenanschluss
Abnahmeprotokoll
Abwasserkosten
Ameisen- Mietminderung
Aufzugskosten, Betriebskosten
Abmahnung vor Kündigung
Abrechnung Betriebskosten
Abnutzung durch gewöhnlichen Gebrauch
Abstandszahlung an Vormieter
Auszug vor Mietende
Aufnahme Lebensgefährte in den
Mietvertrag
Badewanne
Badezimmer, Duschen
Balkon, besenrein Wohnung übergeben
Besichtigungsrecht Vermieter
Besuchsrecht Mietwohnung
Betriebskosten/ Abrechnung
Bleigehalt im Wasser Mietminderung
Urteile
Dachrinne
Dübellöcher bohren
Einbauküche
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Einschreiben Kündigung Mietvertrag
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Nachmieter/ Nachmieterklausel
Nachbarn/ Hausordnung
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Renovierung bei Auszug
Rückgabe der Wohnung
Schimmel und Feuchtigkeit
Ungezieferbekämpfung
Schönheitsreparaturen
Schneebeseitigung
Staffelmiete
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Strom, Vermieter zahlt nicht
Toilette
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Garage
Gartennutzung Vereinbarung
Graffiti Mietminderung
Grundsteuer Nachzahlung
Grillen
Gewerberaum, Mieterhöhung-
Kündigungsfrist Gewerberaum
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Kosten als Nebenkosten
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Hausordnung
Hundehaltung
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Mietvertrag
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Kabelfernsehen,
Katzen, Katzenhaltung im Mietvertrag
Kaution
Kleinreparaturen, Mietminderung
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Küche, Kündigung Mietvertrag
Kündigungsverzicht im Mietvertrag,
Kündigung fristlos
Laminat, Laminat Schadensersatz
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Lärmbelästigung
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Mängel
Mietminderungen, Mietminderung
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Kaltmiete?
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Mieterhöhung Mietspiegel
Teppichboden
Treppenhausreinigung
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Ungezieferbekämpfung
Untervermietung
Unterschrift Mietvertrag
Vorauszahlungen
Verteilerschlüssel
Warmwasser
Wohngemeinschaft/ Mietvertrag
Rückforderung von Nebenkosten
wegen fehlender Endabrechnung
Mietminderung wegen Fogging
Anspruch Wasserzähler
Zeitmietvertrag
Nebenkostenabrechnung Vorlage
Kündigung Mietvertrag Zeitpunkt
I
Mieterhöhung, Vergleichsmiete und Mietspiegel Begründung vom Vermieter
Frühestens 12 Monate nach Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung darf der Vermieter ein
Erhöhungsschreiben auf die ortsübliche Vergleichsmiete schicken. Frühere Mieterhöhungen sind
unwirksam.
Der Vermieter muss im Erhöhungsschreiben nicht den Zeitpunkt nennen, zu dem die Mieterhöhung
wirksam werden soll. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Überlegungsfrist: Rest des Monats,
in dem die Erhöhung kommt plus zwei weitere Monate, Mieterhöhung wirksam ab nächsten
Monatsersten.
Begründet der Vermieter seine Mieterhöhung mit dem Mietspiegel, darf er nicht von sich aus ältere
Mietspiegelwerte fortschreiben und Zuschläge auf die Mietspiegelzahlen machen.
Der Vermieter darf sich zur Begründung auch auf - mindestens drei - Vergleichswohnungen beziehen,
die ihm selbst gehören und die sich im gleichen Haus befinden. Wesentliches Merkmal bei der
Vergleichsmiete ist hier der Quadratmeterpreis.
Begründet der Vermieter seine Mieterhöhung mit einem Sachverständigengutachten, muss er das in
vollem Wortlaut seinem Schreiben beifügen.
Der Vermieter kann eine Erhöhung der jährlichen Miete um elf Prozent der Kosten verlangen, die mit
der Umstellung von Stadt- auf Erdgas verbunden sind.
Ein Vermieter darf den Mietzins nicht erhöhen, wenn im Mietvertrag von einer Gesamtmiete die Rede,
und nicht von einer Miete pro Quadratmeter.
Bei freifinanzierten Wohnungen darf der Vermieter im Laufe des Mietverhältnisses die Miete auf die
ortsübliche Vergleichsmiete anheben. Ortsüblich ist die Miete, die für vergleichbare Wohnungen am
Wohnort des Mieters durchschnittlich gezahlt wird.
Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist ausgeschlossen, wenn ein Staffel- oder
Indexmietvertrag abgeschlossen oder eine Festmiete vereinbart wurde. Unabhängig von
Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann der Vermieter die Miete erhöhen, wenn er
Modernisierungen am Haus oder in der Wohnung durchgeführt hat.
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