| Broschüre
"Mietrecht" anfordern!
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Frühestens 12 Monate
nach Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung darf der Vermieter
ein Erhöhungsschreiben auf die ortsübliche Vergleichsmiete schicken.
Frühere Mieterhöhungen sind unwirksam.
Der Vermieter muss im Erhöhungsschreiben nicht den Zeitpunkt nennen, zu dem die Mieterhöhung wirksam werden soll. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Überlegungsfrist: Rest des Monats, in dem die Erhöhung kommt plus zwei weitere Monate, Mieterhöhung wirksam ab nächsten Monatsersten. Begründet der Vermieter seine Mieterhöhung mit dem Mietspiegel, darf er nicht von sich aus ältere Mietspiegelwerte fortschreiben und Zuschläge auf die Mietspiegelzahlen machen. Der Vermieter darf sich
zur Begründung auch auf - mindestens drei - Vergleichswohnungen beziehen,
die ihm selbst gehören und die sich im gleichen Haus befinden. Wesentliches
Merkmal bei der Vergleichsmiete ist hier der Quadratmeterpreis.
Der Vermieter kann eine Erhöhung der jährlichen Miete um elf Prozent der Kosten verlangen, die mit der Umstellung von Stadt- auf Erdgas verbunden sind.
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Ein Vermieter darf den Mietzins nicht erhöhen, wenn im Mietvertrag von einer Gesamtmiete die Rede, und nicht von einer Miete pro Quadratmeter.
Bei freifinanzierten Wohnungen darf der Vermieter im Laufe des Mietverhältnisses die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben. Ortsüblich ist die Miete, die für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Mieters durchschnittlich gezahlt wird.
Eine Mieterhöhung auf
die ortsübliche Vergleichsmiete ist ausgeschlossen, wenn ein Staffel-
oder Indexmietvertrag abgeschlossen oder eine Festmiete vereinbart wurde. Unabhängig von Mieterhöhungen
auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann der Vermieter die Miete erhöhen,
wenn er Modernisierungen am Haus oder in der Wohnung durchgeführt
hat.
Mieterhöhung, Vergleichsmiete und Mietspiegel Begründung vom Vermieter