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In den Mietvertrag gehört
eine Klausel, in der festgehalten wird, auf welches Konto der Mieter die
Miete zu überweisen hat oder ob der Vermieter zum Einzug berechtigt
sein soll.
Die mietvertragliche Vereinbarung, wonach der Mieter die Miete monatlich im voraus zu entrichten hat, ist für wenn sie alleine im Vertrag steht nicht zu beanstanden. Trifft diese Regelung jedoch mit den in den meisten Formularverträgen enthaltenen Klauseln zusammen, nach denen der Mieter mit einer Forderung wegen Schadensersatz aufgrund eines Mangels der Mietsache gar nicht oder erst einen Monat nach schriftlicher Anzeige aufrechnen darf, ist dies rechtlich unzulässig. Durch das Zusammentreffen der Vorauszahlungs- mit der Aufrechnungsverbotsklausel werde das Minderungsrecht des Mieters zumindest für den Monat, in dem ein Mangel auftritt, in unzulässiger Weise beschränkt. Soweit der Mieter für diesen Monat die Miete bereits entrichtet habe, könne er die Mietzahlung nicht mehr mindern. BGH, VIII AZR 3/94 Quelle: BGHZ 127, 245 |
Zahlt der Mieter wiederholt
unpünktlich und wurde er deshalb abgemahnt, muss er zukünftig
eine pünktliche Zahlungsweise einhalten.. Ändert der Mieter sein
Verhalten aber nicht, kann die Kündigung auch nach einmaliger weiterer
Verzögerung ausgesprochen werden.
Auch eine einmalige unpünktliche
Zahlung des Mieters kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn
er zuvor wegen wiederholt unpünktlicher Mietzahlung abgemahnt wurde.
Kennt ein Mieter nach einem
Eigentümerwechsel der Mietwohnung weder Namen noch Adresse des neuen
Eigentümers, so kann er vorübergehend die Mietzahlungen zurückhalten.
Die Miete muss erst dann gezahlt werden, wenn der neue Vermieter unter
Bezeichnung seiner Rechtsstellung an den Mieter herantritt
Verstirbt der Vermieter, sollte der Mieter trotzdem die Miete auf das Konto
des Vermieters weiterhin überweisen. Denn es ist nicht Aufgabe des Mieters, nach
Erben zu forschen. Alle Belege aufheben.
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