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Die
Kosten für die Dachrinnenreinigung können „sonstige Betriebskosten“
sein, die bei entsprechender Vertragsvereinbarung vom Mieter zu zahlen
sind. Bundesgerichtshof (VIII ZR 167/03 und VIII ZR 146/03).
Die Kosten für die Dachrinnenreinigung gehören aber nicht zu der Betriebskostenart „Entwässerung“ oder „Hausreinigung“. Die Kosten einer Dachrinnenreinigung können "sonstige Betriebskosten" sein. Sie sind aber nur umlagefähig und dürfen in die Nebenkostenabrechnung eingestellt werden, wenn dies – im Mietvertrag – konkret vereinbart wurde (BGH VIII ZR 167/03) oder wenn eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter aufgrund jahrelanger Zahlung zustande gekommen ist (BGH VIII ZR 146/03). Kosten
einer Dachrinnenreinigung können als sonstige Betriebskosten nach
§ 2 BetrKV auf den Mieter umgelegt werden.
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Betriebskosten oder Nebenkosten für Dachrinne, Dachrinnenreinigung, was sagt der Mietvertrag