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Bei nur geringfügiger
Unterschreitung der gesetzlichen Mindestbreite des Stellplatzes ist der
Mieter nicht zur Minderung der Miete berechtigt.
Ein mitvermieteter Stellplatz
dient der Nutzung durch das fahrbereite Fahrzeug des Mieters, nicht der
Lagerung abgemeldeter Fahrzeuge
Das Parken vor der Garage ist zulässig, wenn der Stellplatz vor der Garage mietvertraglich mitvermietet ist. So eine Vereinbarung muss der Mieter beweisen können. Wenn eine derartige Vereinbarung nicht vorliegt, der Vermieter das Abstellen des Fahrzeugs vor der Garage aber geduldet hat, liegt jedoch eine Gestattung vor. Diese Gestattung des Vermieters kann jedoch jederzeit widerrufen werden. Gehören zum Hausgrundstück Parkplätze, so werden diese normalerweise den Mietern zum Abstellen ihrer Kraftfahrzeuge zur Verfügung gestellt. Hierzu erteilt der Vermieter eine Parkerlaubnis. Ein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz besteht jedoch nicht. Der Vermieter kann den Platz nach eigenem Ermessen zuweisen.
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Wird der Parkplatz nicht
über einen gesonderten Vertrag vermietet, so bilden Wohnung und Parkplatz
eine vertragliche Einheit. Das führt dazu, dass eine Mieterhöhung
allein für den Parkplatz nicht durchgesetzt werden kann. Aus diesem
Grunde wird oft ein gesonderter Parkplatz Mietvertrag angeboten. Ein Mieter
ist nicht verpflichtet, zusätzlich zur Mietwohnung einen Parkplatz
zu mieten.
Mietvertrag, Anspruch auf einen Parkplatz, Kündigung Parkplatz