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Nach dem Gesetz
sind Reparaturen immer Sache des Vermieters (§535 BGB). Das
ist aber dann nicht der Fall, wenn der Mieter den Schaden schuldhaft verursacht
hat, was jedoch der Vermieter zu beweisen hat. Im Mietvertrag wird jedoch
öfters vereinbart, dass Kleinreparaturen vom Mieter zu tragen sind.
In diesem Fall hat der Mieter dann auch die Reparatur zu zahlen, wenn er
den Schaden nicht verursacht hat. Die Reparaturkosten als Kleinreparatur
vom Mieter fordern, kann der Vermieter nur, wenn die Rechnung niedriger
ist als der im Mietvertrag vereinbarte Kleinreparatur- Betrag.
Die Rechnung als Betriebskosten auf den Mieter umlegen, ist auch nicht möglich, weil es sich um Instandsetzungsarbeiten handelt. Diese gehören nicht zu den Betriebskosten. |
Urteile:
Es stellt bereits
das Einwerfen von großen Mengen an
Toilettenpapier ohne
zwischenzeitliche Spülung eine Vertragsverletzung dar, da dieser vertragswidrige
Gebrauch der
Toilette zu einer
Verstopfung führt. Die Rechnung muss der Mieter zahlen.
Dass der Mieter eine Verstopfung
des Abflussrohres verursacht hat, muss der Vermieter im Streitfall beweisen.
Sind dem Mieter infolge
der Abflussverstopfung Schäden entstanden, kann er vom Vermieter Ersatz
verlangen, wenn
dieser die Verstopfung
zu verantworten hat oder der Fehler bereits bei Abschluss des Mietvertrages
vorhanden war.
Ist die Verstopfung von
einem Mieter verursacht und verschuldet worden, so kann der Vermieter diesen
Mieter auf
Schadenersatz in Anspruch
nehmen. Der schuldhaft handelnde Mieter kann seinerseits keine Gewährleistungsansprüche
geltend machen. Die Rechte
der übrigen Mieter bleiben hiervon aber unberührt.
Vermietern ist es nicht erlaubt eine Videoüberwachung anzubringen, um Mieter zu beobachten. Allein die Existenz einer Videoüberwachungsanlage verletzt das Persönlichkeitsrecht der Mieter. AG Frankfurt AZ: 30 C 3173/08-47