Vermieter muss die Kosten für die Abflussverstopfung zahlen, Verstopfung Abfluss, Mieter keine schuld

 

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Nach dem Gesetz sind Reparaturen immer Sache des Vermieters (§535 BGB). Das  ist aber dann nicht der Fall, wenn der Mieter den Schaden schuldhaft verursacht hat, was jedoch der Vermieter zu beweisen hat. Im Mietvertrag wird jedoch öfters vereinbart, dass Kleinreparaturen vom Mieter zu tragen sind. In diesem Fall hat der Mieter dann auch die Reparatur zu zahlen, wenn er den Schaden nicht verursacht hat. Die Reparaturkosten als Kleinreparatur vom Mieter fordern, kann der Vermieter  nur, wenn die Rechnung niedriger ist als der im Mietvertrag vereinbarte Kleinreparatur- Betrag.
Die Rechnung als Betriebskosten auf den Mieter umlegen, ist auch nicht möglich, weil es sich um Instandsetzungsarbeiten handelt. Diese gehören nicht zu den  Betriebskosten.

 
 
 
 
 
 
 

Urteile:

 Es stellt bereits das Einwerfen von großen Mengen an
 Toilettenpapier ohne zwischenzeitliche Spülung eine Vertragsverletzung dar, da dieser vertragswidrige Gebrauch der
 Toilette zu einer Verstopfung führt. Die Rechnung muss der Mieter zahlen.
 

Dass der Mieter eine Verstopfung des Abflussrohres verursacht hat, muss der Vermieter im Streitfall beweisen.
Sind dem Mieter infolge der Abflussverstopfung Schäden entstanden, kann er vom Vermieter Ersatz verlangen, wenn
dieser die Verstopfung zu verantworten hat oder der Fehler bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden war.

Ist die Verstopfung von einem Mieter verursacht und verschuldet worden, so kann der Vermieter diesen Mieter auf
Schadenersatz in Anspruch nehmen. Der schuldhaft handelnde Mieter kann seinerseits keine Gewährleistungsansprüche
geltend machen. Die Rechte der übrigen Mieter bleiben hiervon aber unberührt.
 
 

Vermieter muss die Kosten für die Abflussverstopfung zahlen, Verstopfung Abfluss, Mieter keine schuld
 
 
 

Vermietern ist es nicht erlaubt eine Videoüberwachung anzubringen, um Mieter zu beobachten.  Allein die Existenz einer Videoüberwachungsanlage verletzt das Persönlichkeitsrecht der Mieter. AG Frankfurt AZ: 30 C 3173/08-47