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Broschüre "Mietrecht" anfordern!
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Welche Kosten können
umgelegt werden?
Kosten für die
Wartung (Als Wartung gelten Tätigkeiten, die Schäden vorbeugen,
nicht solche, die die Betriebsfähigkeit wieder herstellen!),
1. Die formularmietvertraglich vereinbarte Umlage der anteiligen Aufzugskosten auf den Mieter der Erdgeschoßwohnung ist wirksam. Aufzug ohne Nutzen 2. Ein Mieter, der im ersten oder zweiten Obergeschoß wohnt und den Aufzug nicht in "sinnvoller Weise" nutzen kann, muss auch die dadurch entstehenden Betriebskosten nicht zahlen.
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Ein Mieter, der im ersten oder zweiten Obergeschoß wohnt und den Aufzug nicht in "sinnvoller Weise" nutzen kann, muss auch die dadurch entstehenden Betriebskosten nicht zahlen.
Bei einem Vollwartungsvertrag für den Aufzug muss der abgezogene Instandhaltungsanteil in der Abrechnung über die Aufzugskostenvorschüsse ausgewiesen werden. Fehlt diese Erläuterung, ist die Abrechnung insoweit unwirksam mit der Folge, dass der Vermieter auch keine Erhöhung der Vorschüsse verlangen kann.
Fahrstuhl
Parterremieter müssen nicht zahlen, wenn es für sie keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit des Aufzugs. Vollwartungsverträge enthalten auch Reparaturkostenanteile, die der Mieter nicht zahlen muss. Mieter müssen laufende Fahrstuhlkosten als Nebenkosten zahlen, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Hierzu gehören zum Beispiel Kosten des Betriebsstroms, der Wartung und die Kosten einer Notrufbereitschaft
5. Die Kosten eines Vollwartungsvertrages für den Fahrstuhl können nur zur Hälfte als Betriebskosten auf die Mieter des Hauses aufgeteilt werden, entschied nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) das Landgericht Duisburg (13 S 265/03).
Eine formularvertragliche Betriebskostenumlegung der Aufzugskosten auf Erdgeschoßmieter sei nicht zu beanstanden. Viele Gemeinkosten wie Treppenlicht und Gartenpflege würden ebenfalls von allen getragen obwohl die Nutzung nicht immer gleich intensiv ist.
Ein Hauseigentümer
darf seinem Mieter nicht die Benutzung eines neu eingebauten Fahrstuhls
verbieten. Da Mieter einem neuen Fahrstuhl nicht zustimmen müssten
und eine Ausdehnung des Mietvertrags auf den Lift auch nicht notwendig
sei, sei es auch unzulässig, dass einem Bewohner die Nutzung des Fahrstuhls
verboten wird, wenn er den neuen Lift abgelehnt hat.
Soweit ein Umlageschlüssel
vereinbart ist, müssen grundsätzlich auch Bewohner im Parterre
anteilige Kosten übernehmen. Parterremieter müssen für einen
Aufzug aber nicht zahlen, wenn es für sie keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit
gibt. Die Einführung
von Betriebszeiten für den Fahrstuhl bzw. die Stilllegung des Fahrstuhls
außerhalb von Geschäftszeiten ist unzulässig,). Der Vermieter
muss den Aufzug „rund um die Uhr“ in Betrieb halten.
Nebenkosten, Aufzugskosten, Aufzug Kosten Mietvertrag und Betriebskosten