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Broschüre
"Mietrecht" anfordern!
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Ob Beschädigungen an Einrichtungsgegenständen
in der Wohnung, zum Beispiel Teppich- oder Parkettböden, Toilette,
Badewanne usw., als normaler Verschleiß oder als Abnutzung zu werten
sind oder aber Schadensersatzansprüche des Vermieters auslösen,
hängt auch von der „Lebensdauer“ dieser Einrichtungsgegenstände
ab. Bei Ersatzansprüchen muss der Vermieter einen Abzug „neu für
alt“ machen. Dabei wird berücksichtigt, dass im Laufe der Zeit ein
Wertverlust eintritt.
Gerichte haben zum Beispiel geurteilt: - Parkett, schleifen und versiegeln, alle
zwölf bis 15 Jahre
Abnutzung durch gewöhnlichen Gebrauch Entsprechend bestimmt § 548 BGB, dass der Mieter die durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache herbeigeführten Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache nicht zu vertreten hat. Hier trifft den Vermieter grundsätzlich die Pflicht, die durch normalen vertragsgemäßen Verbrauch entstandenen Verschlechterungen auf seine Kosten zu beseitigen. Ausnahme: Der Mieter hat sich vertraglich zur Übernahme von Instandhaltungsmaßnahmen oder Schönheitsreparaturen verpflichtet. |
Vertragsgemäßer Gebrauch
Badewanne:
Nach einer mehrjährigen Nutzungsdauer
( über 10 Jahre) ist es normal und hinzunehmen, dass der Email-Belag
der Wanne stumpf wird. Dies ist eine typische Abnutzungserscheinung. Gleiches
dürfte für kleine Kratzer in einer Kunststoffwanne gelten. Emailabsplitterungen im größeren
Umfang oder eine großflächig oder tief verkratzte Kunststoffwanne
deuten dagegen auf einen unsachgemäßen Gebrauch hin.
Ein allmähliches Abtreten/Verschleißen eines mitvermieteten Teppichbodens. Als Richtwert kann gelten, dass ein Teppichboden durchschnittlicher Qualität ca. 10-15 Jahre bei pfleglicher Behandlung halten sollte. Schäden am Unterbelag, die durch Verkleben und/oder Entfernen des Teppichbodens entstehen soweit diese für den Mieter vorhersehbar sind. In der Regel muss sich der Vermieter aber einen Abzug “neu für alt” gefallen lassen.
Schäden durch so genannte Pfennigabsätze
im Parkett. Der Mieter kann verpflichtet werden das Parkett neu abschleifen
zu lassen, wobei der Vermieter sich in der Regel einen Abzug “neu für
alt” gefallen lassen muss.
Mietwohnung,
Abnutzung durch gewöhnlichen Gebrauch, Einrichtungsgegenstände,
Wertverlust ermitteln