Nach § 548 BGB, hat der Mieter die durch den vertragsgemäßen Gebrauch der
Mietwohnung herbeigeführten Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache
nicht zu vertreten.
Hier trifft den Vermieter grundsätzlich die Pflicht, die durch normalen vertragsgemäßen
Verbrauch entstandenen Verschlechterungen auf seine Kosten zu beseitigen.
Ausnahme: Der Mieter hat sich vertraglich zur Übernahme von
Instandhaltungsmaßnahmen oder Schönheitsreparaturen verpflichtet.
Vertragsgemäßer Gebrauch ja oder nein?
Badewanne:
nein: Nach einer mehrjährigen Nutzungsdauer (über 10 Jahre) ist es normal und
hinzunehmen, dass der Emaie- Belag der Wanne stumpf wird. Das gilt als typische
Abnutzungserscheinung. Gleiches gilt für kleine Kratzer in einer Kunststoffwanne.
ja: Emailabsplitterungen im größeren Umfang oder eine großflächig oder tief verkratzte
Kunststoffwanne deuten dagegen auf einen unsachgemäßen Gebrauch hin, so dass
der Mieter dafür einstehen muss.
Bodenbeläge:
nein: Ein allmähliches Abtreten/Verschleißen eines mitvermieteten Teppichbodens. Als
Richtwert kann gelten, dass ein Teppichboden durchschnittlicher Qualität ca. 10-15
Jahre bei pfleglicher Behandlung halten sollte.
ja: Schäden am Unterbelag, die durch Verkleben und/oder Entfernen des
Teppichbodens entstehen soweit diese für den Mieter vorhersehbar sind. In der Regel
muss sich der Vermieter aber einen Abzug “neu für alt” gefallen lassen.
nein: Schweres Mobiliar, welches Abdrücke im Teppichboden/Parkett hinterlässt. Der
Mieter soll jedoch verpflichtet sein, die Abdrücke nach Möglichkeit zu vermeiden
(Unterlegscheiben usw.)
ja: Schäden durch so genannte Pfennigabsätze im Parkett. Der Mieter kann
verpflichtet werden das Parkett neu abschleifen zu lassen, wobei der Vermieter sich in
der Regel einen Abzug “neu für alt” gefallen lassen muss. nein: Bei
Geschäftsraummiete.
ja: Brandlöcher im Teppichboden oder Parkett, es sei denn, der Vermieter oder seine
Handwerker haben den Schaden verursacht.
nein: Flecken auf dem Bodenbelag von auf dem Balkon oder Terrasse aufgestellten
Blumenkübeln und Mobiliar sollen vertragsgemäßer Benutzung entsprechen.
Dem kann nur insoweit zugestimmt werden, als der Mieter das ihm Zumutbare
unternommen hat, den Bodenbelag des Balkons oder der Terrasse vor typischen
Gebrauchsschäden, etwa durch Übergießen, zu schützen. (Untertopf) Unvermeidliche
Tropfspuren durch Regen oder Farbunterschiede des Belags, wie sie z.B. durch die
unterschiedliche Sonneneinwirkung auf dem Belag erfolgen, sind, wenn nichts
Besonderes vereinbart ist, vom Vermieter hinzunehmen.
Brandschaden
ja: Grundsätzlich haftet der Mieter, etwa bei falscher Aufstellung elektrischer oder
anderer Öfen, unvorsichtigem Umgang mit Gasflaschen oder auch bei mangelhafter
Installation einer Heizung durch einen vom Mieter beauftragten Handwerker (§ 278
BGB). Gleiches gilt für laienhafte elektrische Installationen, die einen Brandschaden
verursachen.
nein: Brandschaden durch Implosion eines Fernsehgeräts, da der Mieter dafür nichts
kann.
Dübel
nein: Die Anbringung einer gewissen Anzahl von Dübeln mit der Folge von Löchern in
Wänden und Decken ist normalerweise vertragsgemäß, soweit das übliche Maß nicht
überschritten wird.
Für die Beurteilung, was vertragsgemäß ist oder nicht, existieren keine allgemein
verbindlichen Vorgaben, hier kommt es also auf den Einzelfall an. Einige wenige
Dübellöcher dürften regelmäßig einer vertraglich vereinbarten Nutzung entsprechen.
ja: Bei aufwändigen Regal- oder Hängekonstruktionen mit z.B. mehreren Dutzenden
Dübeln an einer Wand kann der Mieter auch ohne die vertragliche Übernahme von
Schönheitsreparaturen verpflichtet sein, die betroffene(n) Wand (Wände) zu
renovieren.
Das Durchbohren oder Anbohren von Kacheln oder Fliesen bedarf regelmäßig der
Zustimmung des Vermieters. Normale Dübellöcher können ohne nachhaltige
Beschädigung wieder beseitigt werden, Kacheln und Fliesen bleiben auf Dauer
durchbohrt. Der Vermieter ist nämlich nicht verpflichtet, Ersatzfliesen oder Kacheln zu
bevorraten.
Zwar hat der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zur Anbringung
eines Badspiegels usw. im Rahmen der üblichen Nutzung, doch muss er sich vorher
erkundigen, ob es nicht andere sichere Anbringungstechniken für das Möbelstück,
etwa Bohren in Fugen oder moderne Klebetechniken, gibt und diese gegebenenfalls
einsetzen. Andernfalls kann sich der Mieter schadenersatzpflichtig machen und hat
dann neue Fliesen oder Kacheln einzusetzen. (LG Göttingen, WuM 90, 199 und AG
Warendorf 1983, S. 235.)
Das Bohren in Kachel- oder Fliesenfugen ohne Beschädigung der Kacheln oder
Fliesen ist grundsätzlich zulässig.
Überstreicht der Mieter Wandfliesen und lässt sich die Farbe nicht mehr oder nur
teilweise entfernen, muss der Mieter neu fliesen oder die Kosten dafür tragen. Bei sehr
alten Fliesen (ca. 30 Jahre) kann der Mieter einen 50%-igen Abzug “Neu für alt”
vornehmen.
Feuchtigkeitsschäden
Feuchtigkeitsschäden wie Schimmelbildung oder Wasserflecken hat der Mieter dem
Vermieter in jedem Fall unverzüglich anzuzeigen.
ja: Der Mieter hat zumeist diese Schäden zu vertreten und auf seine Kosten zu
beseitigen, die auf nicht ausreichender Belüftung oder Beheizung der Wohnräume
beruhen, denn der Mieter hat die Mietsache schonend zu behandeln, wozu auch die
zumutbare Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden gehört.
Dem Mieter hilft dabei nicht, wenn er auf angebliche bauliche Mängel der Mietsache
verweist, etwa eine fehlende oder veraltete Wärmedämmung des Gebäudes, denn er
muss im Rahmen der Zumutbarkeit sein Verhalten auf die Beschaffenheit der
Mieträume abstellen.
Das bedeutet, dass er unter diesen Umständen verpflichtet sein kann, mehr zu heizen
als üblich. ( z.B. LG Hamburg WuM 1990, 290)
Auch wenn nachträglich Veränderungen an der Wohnung vorgenommen wurden, etwa
der Einbau von dichtschließenden Isolierglasfenstern, muss sich der Mieter den
geänderten Gegebenheiten anpassen und z.B. entsprechend mehr lüften.
nein: Der berufstätige Mieter ist aber nicht verpflichtet, für eine mehrmalige tägliche
Lüftung der Räume auch durch andere Personen zu sorgen.
Die Verpflichtung des Mieters zur Vermeidung von Schäden an der Wohnung schließt
jedoch keinesfalls aus, dass er berechtigt sein kann, die Miete zu mindern.
Insbesondere wenn weit überdurchschnittlicher Aufwand betrieben werden muss um
Schäden an der Wohnung zu vermeiden, kann dadurch die Gebrauchstauglichkeit der
Wohnung eingeschränkt sein. Dann erwächst dem Mieter ein Anspruch aus § 537
BGB auf Minderung des Mietzinses.
Frostschäden
Diese treten zumeist als Schäden an Wasserleitungen und Heizungen durch Einfrieren
und Platzen der Leitungen auf. Frostschäden hat der Mieter zu verantworten, soweit er
es unterlassen hat, zumutbare Vorkehrungen gegen diese Schäden zu treffen.
Grundsätzlich hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass solche Leitungen, auch wenn
Sie nicht dem Stand der Technik entsprechen und z.B. die Isolierung fehlt, nicht
einfrieren. Dies kann durch Entleeren der Leitungen im Herbst erfolgen und, wo das
nicht möglich ist, durch mäßiges Heizen der Räume.
Der Mieter hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Wo ihm das nicht möglich
ist, etwa bei einer längeren Reise, muss er andere Personen mit der Obhut
beauftragen und den Vermieter benachrichtigen.
nein: Ist ihm das Treffen solcher Vorkehrungen nicht zumutbar, etwa weil die
Wasserleitung an unzugänglicher, gefährlicher oder nur an über Spezialgerät
erreichbarer Stelle liegt oder der Raum nicht heizbar ist, oder die Maßnahmen eine erhebliche Summe Geld kosten,
hat er den Vermieter rechtzeitig zu informieren, damit dieser Vorkehrungen zur Schadensvermeidung treffen kann.
nein: Der Mieter haftet nicht für alles. Wenn der Mieter nichts von einer z.B. in einer Außenwand liegenden Leitung
weiß, kann er für einen entstehenden Schaden auch nicht haftbar gemacht werden.
Schäden durch Tierhaltung
ja: Die Erlaubnis des Vermieters zur Tierhaltung bedeutet nicht gleichzeitig, dass er den Mieter von der
Schadenshaftung freistellt. Eine durch Tiere bedingte intensivere Abnutzung der Wohnung hat der Mieter zu vertreten,
wenn die Schäden über die sonstige vertragsgemäße Abnutzung der Wohnung hinausgehen, z.B. Biss- und
Kratzspuren an Türen und anderen Einrichtungsgegenständen. Außerdem haftet der Mieter für sein(e) Tier(e) aus der
Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB.
Der Mieter muss bei der Aufstellung eines Aquariums die Tragfähigkeit des Bodens berücksichtigen. Schäden am
Boden entstehen zumeist durch zu hohe Lasten. Wer ein Aquarium aufstellen will, sollte sich vorher beim Vermieter
erkundigen, welche dauernde Lasten der Boden aushält. Gewöhnlich sind das bei Wohnraum ca. 250 kg/qm. Bei
älteren Häusern kann dies schon einmal darunter liegen. In jedem Fall empfiehlt sich der Abschluss einer
Versicherung gegen Wasserschäden, s. u..
Umzugsschäden
nein: Die vertragliche Vereinbarung einer Pauschale für Umzugsschäden im Treppenhaus ist als
verschuldensunabhängige Vertragsstrafe unwirksam.
ja: Durch bei Umzug tatsächlich entstandene Schäden an der Wohnung oder im Treppenhaus sind vom Mieter zu
ersetzen. Sind Schäden durch das beauftragte Umzugsunternehmen entstanden, kann bei diesem Regress
genommen werden.
Wasserschäden
ja: Für Wasserschäden haftet der Mieter im üblichen Umfang, das heißt, soweit der Schaden in seinem
Verantwortungsbereich liegt. Wer den Wasserhahn offen lässt, ist natürlich zum Ersatz des dadurch entstehenden
Wasserschadens verpflichtet.
Selbst angebrachte Wasserzu- und Ableitungen (Schläuche z.B.) sollte der Mieter regelmäßig auf festen Sitz und
Porösität kontrollieren, um z.B. einem Platzen des Schlauches vorzubeugen.
Beim Gebrauch von Spül- oder Waschmaschinen kann sich der Mieter nicht darauf verlassen, dass alles seine
Ordnung hat. Die Benutzung oder Installation solcher Maschinen schafft grundsätzlich eine Gefahrenquelle mit dem
Ergebnis, dass den Mieter gesteigerte Sorgfaltspflichten beim Betrieb solcher Geräte treffen.
Grundsätzlich kann gesagt werden: Der Zuleitungsschlauch zur Wasch- oder Spülmaschine muss an einem
abstellbaren Wasserhahn angeschlossen sein und dieser darf nur für die Dauer des Betriebs des Gerätes geöffnet
sein.
Den Betrieb des Gerätes muss der Mieter beaufsichtigen. Dies heißt jedoch nicht, dass er ständig bei der Maschine
sein muss, es ist ausreichend, wenn der Mieter in kurzen Abständen ( ca. 10-15 Minuten) sich vom ordnungsgemäßen
Zustand des Geräts informiert und er die Möglichkeit hat, durch Offen- Stehen- Lassen von Türen usw. einen
eventuellen Wasseraustritt frühzeitig festzustellen und zu bekämpfen.
Der Mieter darf also nicht ohne weiteres einkaufen gehen, wenn seine Wasch- oder Spülmaschine in Betrieb ist, da er
einen Wasseraustritt so nicht verhindern oder wenigstens begrenzen kann.
nein: Ist die Wasserzuleitung allerdings mit einer technischen Sicherungsanlage versehen, darf der Mieter nach einem
gewissen längeren Zeitraum, etwa mehrere Monate, in dem die Anlage ordnungsgemäß funktioniert hat und die
Funktionstüchtigkeit durch eine oder mehrere Statuskontrollleuchten angezeigt wird, davon ausgehen, dass die
Anlage funktioniert. Entsprechend muss er nicht mehr mit verborgenen Mängeln rechnen und muss nicht mehr ständig
kontrollieren. Der Mieter darf dann für kürzere Einkäufe außer Haus gehen.
Der Mieter ist nicht zur periodischen Wartung moderner und haushaltsüblicher Geräte verpflichtet.
Man sollte ich also immer erst erkundigen, welche Schäden durch gewöhnlichem Gebrauch in einer Mietwohnung
entstanden sein können und was Abnutzung durch gewöhnlichen Gebrauch überhaupt ist.
Vom Vermieter mitvermietete Gegenstände, wie z.B. Kühlschrank, Spülmaschine usw., muss der Mieter pfleglich
behandeln. Bei Beschädigungen, die über normale Abnutzung hinausgehen, kann der Vermieter Schadensersatz
verlangen.
Abnutzung durch gewöhnlichen Gebrauch
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