Mietwohnung, Abnutzung durch gewöhnlichen Gebrauch, Einrichtungsgegenstände, Wertverlust ermitteln

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Ob Beschädigungen an Einrichtungsgegenständen in der Wohnung, zum Beispiel Teppich- oder Parkettböden, Toilette, Badewanne usw., als normaler Verschleiß oder als Abnutzung zu werten sind oder aber Schadensersatzansprüche des Vermieters auslösen, hängt auch von der „Lebensdauer“ dieser Einrichtungsgegenstände ab. Bei Ersatzansprüchen muss der Vermieter einen Abzug „neu für alt“ machen. Dabei wird berücksichtigt, dass im Laufe der Zeit ein Wertverlust eintritt.

Gerichte haben zum Beispiel geurteilt:

- Parkett, schleifen und versiegeln, alle zwölf bis 15 Jahre
- PVC-Ware, Laminat,  acht bis zehn Jahre, im Einzelfall auch noch länger
- Teppichboden, zehn Jahre
- Fliesen in Küche und Bad, nach 20 Jahren Verschleiß
  (BGH VIII ZR 308/02)
- Badewanne, Emaille, nach zwölf Jahren Abstumpfung

Abnutzung durch gewöhnlichen Gebrauch  

Entsprechend bestimmt § 548 BGB, dass der Mieter die durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache herbeigeführten Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache nicht zu vertreten hat.

Hier trifft den Vermieter grundsätzlich die Pflicht, die durch normalen vertragsgemäßen Verbrauch entstandenen Verschlechterungen auf seine Kosten zu beseitigen. Ausnahme: Der Mieter hat sich vertraglich zur Übernahme von Instandhaltungsmaßnahmen oder Schönheitsreparaturen verpflichtet.

 

Vertragsgemäßer Gebrauch

Badewanne:

Nach einer mehrjährigen Nutzungsdauer ( über 10 Jahre) ist es normal und hinzunehmen, dass der Email-Belag der Wanne stumpf wird. Dies ist eine typische Abnutzungserscheinung. Gleiches dürfte für kleine Kratzer in einer Kunststoffwanne gelten. Emailabsplitterungen im größeren Umfang oder eine großflächig oder tief verkratzte Kunststoffwanne deuten dagegen auf einen unsachgemäßen Gebrauch hin.
 
 

Ein allmähliches Abtreten/Verschleißen eines mitvermieteten Teppichbodens. Als Richtwert kann gelten, dass ein Teppichboden durchschnittlicher Qualität ca. 10-15 Jahre bei pfleglicher Behandlung halten sollte. Schäden am Unterbelag, die durch Verkleben und/oder Entfernen des Teppichbodens entstehen soweit diese für den Mieter vorhersehbar sind. In der Regel muss sich der Vermieter aber einen Abzug “neu für alt” gefallen lassen.

Schäden durch so genannte Pfennigabsätze im Parkett. Der Mieter kann verpflichtet werden das Parkett neu abschleifen zu lassen, wobei der Vermieter sich in der Regel einen Abzug “neu für alt” gefallen lassen muss.
 

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