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"Mietrecht" anfordern!
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Oft werden für die
Überlassung von Mietwohnungen Abstandszahlungen gefordert. Das ist
seit 1. September 1993 nach § 4a des Wohnungsvermittlungsgesetzes
verboten. Dieses Verbot gilt für alle Wohnungsarten. Ablösungsverträge,
sind aber wirksam. Unwirksam sind solche Kaufverträge nur, wenn der
Preis für die Möbelstücke oder Einrichtungsgegenstände
in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert steht.
Auch Umzugskosten darf sich der ausziehende Mieter vom neuen Mieter in nachgewiesener Höhe erstatten lassen. Bei der Ermittlung des Zeitwertes einer Einbauküche ist auf den objektiven Wert der der Wohnung angepassten eingebauten Küche einschließlich Arbeitsplatte abzustellen, nicht darauf, welchen Wert die Küche in ausgebautem Zustand auf dem Markt hätte (OLG Köln 19 U 43/00; ZMR 2001, 186). Verkauft der Vormieter Einrichtungsgegenstände an den Nachmieter, ist das eine Ablösevereinbarung und zulässig, solange der Kaufpreis nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der überlassenen Gegenstände steht (OLG Düsseldorf 14 U 117/96; ZMR 98, 618) |
Werden von einem Nachmieter Abstandszahlungen verlangt, die 50 Prozent über dem Gebrauchswert liegen, so sind diese nichtig. Als Gebrauchswert ist jedoch nicht der niedrige Verkehrswert, der durch einen Verkauf nach Trennung der Einrichtung zu erzielen wäre, sondern der Wert der Möbel in der Wohnung heranzuziehen (OLG Düsseldorf VIII ZR 212/96).
Geldforderungen, nur dafür, dass der Vormieter die Wohnung freimacht, sind Abstandsforderungen und nach dem Gesetz unwirksam. Einzige Ausnahme: Die Forderung nach Ersatz der nachgewiesenen Umzugskosten (LG Bonn 5 S 22/97; WM 97, 443).
Der Zeitwert der Einrichtungsgegenstände
ist anhand des Neupreises, des Erhaltungszustandes und des Alters zu ermitteln
und zu schätzen (LG Wiesbaden 1 S 82/96; WM 97, 53)
Abstandszahlung
für den Vormieter oder an den Vermieter, Ablösebetrag für
Einrichtung Mietvertrag