Ist strittig, ob Baumängel oder falsches Mieterverhalten Ursache für die Feuchtigkeitsschäden sind, muss der Vermieter beweisen, dass die Ursache nicht in seinem Pflichtenbereich liegt, sondern aus dem Mieterbereich kommt (BGH XII ZR 272/97 NZM 2000, 549).
Drohen Feuchtigkeitsschäden durch zu geringes Heizen und Lüften und ist der Mieter für den Mangel verantwortlich, scheiden beispielsweise Mietminderungen aus. Für eine ordnungsgemäße Belüftung reicht es aus, dass morgens zweimal und abends einmal quergelüftet wird.
Feuchte Wände und Schimmelflecken sind immer Mängel der Mietsache, sie beeinträchtigen das Wohlbefinden des Mieters und sind gesundheitsschädlich.
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Die Bildung von Schimmel und Feuchtigkeit stellt dann einen zur Mietminderung
berechtigenden Mangel dar, wenn der Mieter sie nicht zu verantworten hat.
Ein Baumangel kann auch darin liegen, dass nachträglich ein Isolierglasfenster
in die gemieteten Räume eingebaut wird, mit der Folge, dass nunmehr
die Außenwände die schlechteste Außenisolierung aufweisen.
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