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Broschüre
"Mietrecht" anfordern!
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Bei unbefristeten Mietverhältnissen
ist bei der Geschäftsraummiete die ordentliche Kündigung spätestens
am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres für den Ablauf des nächsten
Kalendervierteljahres, d. h. erst nach rund 6 Monaten zulässig (§
580 a Abs. 2 BGB).
Geschäftsraummietverträge enthalten häufig Verlängerungsklauseln oder Optionen. Verträge mit Verlängerungsklauseln sind auf bestimmte Zeit geschlossene Mietverträge, die sich automatisch um eine bestimmte oder unbestimmte Zeit verlängern, sofern nicht eine Mietpartei die Verlängerung ablehnt. Verträge mit einer Option räumen dem Mieter innerhalb einer Frist das Recht ein, durch einseitige Erklärung das Mietverhältnis zu verlängern. Wird das Recht nicht ausgeübt, endet der Vertrag durch Zeitablauf. Mieter, die sich auf eine längere Vertragsdauer nicht einlassen wollen, können daher eine über fünf Jahre feste Laufzeit mit einem Optionsrecht auf Verlängerung um den gleichen oder einen kürzeren Zeitraum abschließen. Damit hat der Mieter die Möglichkeit, bereits nach fünf Jahren "aus dem Vertrag auszusteigen".
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Im Geschäftsraummietrecht kann der Vermieter alle Kosten aus Reparaturen und Renovierung auf den Mieter übertragen.
Neben der Pflicht der Gebrauchsüberlassung trifft den Vermieter auch die Pflicht, bei der Vermietung von Geschäftsräumen im gleichen Mietobjekt oder auf dem Nachbargrundstück dem Mieter keine Konkurrenz zu machen.
Dieser Grundsatz gilt nach
Treu und Glauben auch ohne vertragliche Vereinbarung. Dieser vertragsimmanente
Konkurrenzschutz gilt immer im selben Gebäude (Komplex) des Vermieters.
Gewerberaum,
Geschäftsraummiete, Kündigung Gewerberaummietvertrag, Kündigungsfrist