Ruhestörung durch Kinderlärm, Kindergeschrei, Mietminderung möglich, muss geduldet werden

 

Kinderlärm

Ein Mieter kann die Miete mindern, wenn Kinder übermäßigen und vermeidbaren Lärm, insbesondere während der allgemeinen Ruhezeiten, z.B. durch das Springen von Stühlen usw., verursachen. Dies geht aus einem Urteil des LG Köln hervor.
 

Zimmerlautstärke ist gegeben, wenn sie dem Mieter ein befriedigendes Hörerlebnis gestattet und auch noch als normales Wohngeräusch in die Nachbarwohnung dringt.
  Die Mitmieter können dem Vermieter nicht verbieten lassen, einen Sandkasten aufzustellen (AG Aachen 14 C 318/86, WM 87, 83).

Ist der Garten mitvermietet, dürfen Mieterkinder und fremde Kinder hier auch spielen. Eine Schaukel darf aufgestellt werden (AG Darmstadt 33 C 172/85, WM 86, 211).

 


 
 
 
 

Ein Mieter muss das Lachen, Weinen und Schreien von Kindern auch nachts als natürliches Verhalten des Kindes dulden. Nach einem Urteil des AG Trier darf daher in solchen Fällen die Miete nicht gemindert werden.

Der durch Nachbar- Kinder verursachte normale Spiellärm muss zumindest tagsüber hingenommen werden, sogar zur Mittagszeit, Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. U 51/95).
Von 8 bis 12 Uhr sowie von 14 bis 20 Uhr ist  das Singen und das Benutzen von Musikinstrumenten auch dann erlaubt, wenn es Nachbarn hören können (Az. V ZB 11/98).

Mieter dürfen bis zu 90 Minuten pro Tag in ihrer Wohnung Klavier spielen, sogar wenn es die Nachbarn nervt. Auch Fingerübungen sind in dieser Zeit erlaubt. Der Musikant muss jedoch Rücksicht nehmen und bei seinen Übungen die allgemeinen Ruhezeiten beachten.
 

Ruhestörung durch Kinderlärm, Kindergeschrei, Mietminderung möglich, muss geduldet werden