Vermittlung Maklerkosten Provision
Nur dann, wenn die Maklertätigkeit ursächlich für den Abschluss des
Kaufvertrages war, ist eine Provision zu zahlen. Hat der Makler lediglich
beratend zur Seite gestanden, nicht aber vermittelnd, so begründet dies
ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Provisionsansprüche. LG Coburg,
21.9.2005 – Az: 22 O 383/05
Grundsätzlich keinen Anspruch auf Provision hat der Makler, wenn er nur
die Örtlichkeit, nicht jedoch den Verkäufer nachweist (KG 10 U 3177/98
vom 20.09.99).
Nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn der Käufer nach Besichtigung
des Objektes, bewusst den Makler umgehend, den Verkäufer selbst
herausfindet, gilt der Nachweis als voll erbracht, und die Provision wird
fällig (OLG Hamm NJW-RR 1999, 632).
Eine Maklerprovision wird nicht geschuldet, sofern der Käufer aufgrund
des notariellen Kaufvertrags nicht zum Zuge kommt, weil die Gemeinde ein
Vorkaufsrecht ausübt (BGH WM 1999, 1023).
Ebenso entfällt die Zahlungspflicht, wenn wegen fehlender Bebaubarkeit
ein vertraglich ausbedungenes Rücktrittsrecht ausgeübt wird (HansOLG 11
U 10/99 vom 28.05.99), die Wirksamkeit des notariellen Kaufvertrags an
die Zustimmung des Verwalters geknüpft wird, dieser die Zustimmung
jedoch verweigert (LG Düsseldorf 21 S 685/97 vom 14.10.97), oder der
Kaufvertrag erfolgreich wegen Arglist oder Irrtum angefochten wird
(HansOLG 11 U 176/96 vom 02.06.98).
Dagegen bleibt die Pflicht zur Provisionszahlung bestehen, wenn die
Verhandlungen zwischen Käufer und Verkäufer zunächst scheitern, dann
aber erfolgreich verlaufen, nachdem der Verkäufer den Kaufpreis reduziert
hat und selbst - ohne Einschaltung des Maklers also - abermals inseriert,
woraufhin sich der ehemalige Interessent wiederum meldet und kauft
(BGH WM 1999, 1020).
Soweit die Informationen des Maklers nicht zu einem Kauf des Objekts
durch seinen Maklerkunden, sondern durch Dritte führen, wird der
Maklerkunde provisionspflichtig, so bspw. im Fall der vertragswidrigen
Weitergabe von Informationen oder bei familiären Verflechtungen zwischen
dem Kunden und einem Dritten (OLG Frankfurt 17 U 123/96 vom
03.08.99).
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