Maklerkosten, Vermittlung Mietvertrag, Maklerprovision, kein Mietvertrag zustande gekommen, Zeitungsanzeige
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Nur dann, wenn die Maklertätigkeit ursächlich für den Abschluss des Kaufvertrages war, ist eine Provision zu zahlen. Hat der Makler lediglich beratend zur Seite gestanden, nicht aber vermittelnd, so begründet dies ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Provisionsansprüche. LG Coburg, 21.9.2005 – Az: 22 O 383/05 Grundsätzlich keinen Anspruch auf Provision hat der Makler, wenn er nur die Örtlichkeit, nicht jedoch den Verkäufer nachweist (KG 10 U 3177/98 vom 20.09.99). Nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn der Käufer nach Besichtigung des Objektes, bewusst den Makler umgehend, den Verkäufer selbst herausfindet, gilt der Nachweis als voll erbracht, und die Provision wird fällig (OLG Hamm NJW-RR 1999, 632). Eine
Maklerprovision wird nicht geschuldet, sofern der Käufer aufgrund
des notariellen Kaufvertrags nicht zum Zuge kommt, weil die Gemeinde ein
Vorkaufsrecht ausübt (BGH WM 1999, 1023). Ebenso entfällt die
Zahlungspflicht, wenn wegen fehlender Bebaubarkeit ein vertraglich ausbedungenes
Rücktrittsrecht ausgeübt wird (HansOLG 11 U 10/99 vom 28.05.99),
die Wirksamkeit des notariellen Kaufvertrags an die Zustimmung des Verwalters
geknüpft wird, dieser die Zustimmung jedoch verweigert (LG Düsseldorf
21 S 685/97 vom 14.10.97), oder der Kaufvertrag erfolgreich wegen Arglist
oder Irrtum angefochten wird (HansOLG 11 U 176/96 vom 02.06.98).
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Dagegen bleibt die Pflicht zur Provisionszahlung bestehen, wenn die Verhandlungen zwischen Käufer und Verkäufer zunächst scheitern, dann aber erfolgreich verlaufen, nachdem der Verkäufer den Kaufpreis reduziert hat und selbst - ohne Einschaltung des Maklers also - abermals inseriert, woraufhin sich der ehemalige Interessent wiederum meldet und kauft (BGH WM 1999, 1020).
Soweit
die Informationen des Maklers nicht zu einem Kauf des Objekts durch seinen
Maklerkunden, sondern durch Dritte führen, wird der Maklerkunde provisionspflichtig,
so bspw. im Fall der vertragswidrigen Weitergabe von Informationen oder
bei familiären Verflechtungen zwischen dem Kunden und einem Dritten
(OLG Frankfurt 17 U 123/96 vom 03.08.99).