Mietminderung bei alten Fenstern, Fenster Feuchtigkeit in Altbau, Anspruch Mietminderung

Mieter einer Altbauwohnung können nicht die Miete kürzen, wenn es durch die Fenster zieht. Auch besteht kein Anspruch auf eine Modernisierung der Fenster. Landgericht Karlsruhe (Az. 9 S 157/05).

Erlischt eine im Abstand von bis zu 15 cm vor dem Fenster aufgestellte Kerze, kann die Miete gemindert werden. Landgericht (LG) Berlin, Az.: 64 S 266/97).

Wer in einen Altbau zieht, muss damit rechnen und leben, dass die Ausstattung nicht modernsten Ansprüchen genügt. Auch wenn die Wohnung „zugig“ sei, so sei sie damit jedoch nicht mit einem erheblichen Mangel behaftet, der zu einer Mietminderung berechtigen würde.

Denn Mieter können – so das Gericht – immer nur den Standard erwarten, welcher der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht. Und dabei muss stets auch das Alter des Mietshauses berücksichtigt werden.

Eine Tauwasserbildung bei alten Kastenfenstern ist kein Mietmangel.

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• Die Tauwasserbildung zog keine gravierende Schimmelpilzbildung nach sich.
• Bei Altbauten ist die Bildung von Tauwasser nicht unüblich.
• Ein Mieter kann bei Anmietung einer Wohnung in einem Altbau keinen modernen technischen Standard erwarten.
Mieter haben keinen Anspruch auf Modernisierungsarbeiten. (AG Hannover, 409 C 13101/06)

Der Mieter muss ausreichend lüften und dabei Besonderheiten der Wohnung beachten. Bei alten Fenstern, die ohnehin nicht dicht schließen, muss er z.B. weniger lüften als bei neuen Doppelfenstern mit Gummidichtung, die einen fast hermetischen Außenabschluss bilden. (LG Hannover WM 85, 22)
Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter darauf hinzuweisen, dass er sein Lüftungsverhalten ändern muss, wenn neue Fenster eingebaut wurden. (LG Lübeck WM 90, 202)


 
 
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