Nach einer Endrenovierung entsteht ein Schadensersatzanspruch des Vermieters nur dann, wenn die Wohnung nicht einem üblichen Geschmack eines möglichst großen Mietinteressentenkreises besteht, die Gestaltung also nicht möglichst hell und unaufdringlich ist. Dabei ist abzustellen auf den durchschnittlichen Geschmack zur Zeit der Rückgabe der Mietsache. Allein die Verwendung von Tapeten mit floralem Muster ist dabei noch nicht zum Schadensersatz verpflichtend, wenn diese Tapete farblich unaufdringlich ist und auch vom Muster her zurückhaltend gestaltet ist.
Eine allgemeine und in jedem Fall bestehende Verpflichtung, die Wohnung mit Raufasertapete oder Strukturtapete zu bekleben und diese dann weiß oder nahezu weiß zu streichen, gibt es nicht. LG Berlin, Urteil vom 05.01.2007 - 65 S 224/06
Ist im Mietvertrag nicht ausdrücklich vereinbart und geregelt, dass der Mieter Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung durchführen muss, ist der Vermieter selbst für die erforderlichen Tapezier- und Anstreicharbeiten in der Mieterwohnung verantwortlich, Landgericht Berlin (65 T 104/01).
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Während des laufenden Mietverhältnisses hat der Mieter einen Spielraum hinsichtlich der Farbgestaltung seiner Wohnung und hinsichtlich der Art und Weise, wie die Arbeiten ausgeführt sind. Genügt dem Mieter die Qualität seiner Arbeiten, kann der Vermieter nicht mehr verlangen (LG Düsseldorf 21 S 403/94, WM 96, 90).
Beim Auszug muss der Mieter bei der Farbgestaltung Geschmacksgrenzen einhalten. Farben, wie zum Beispiel Türkis, Lila, Schwarz und Rot, sind unzulässig. Gefordert ist ein neutraler Anstrich (LG Berlin 64 S 213/94, GE 95, 249).
Die Verpflichtung des Mieters, regelmäßig Schönheitsmängel auszugleichen und bei Auszug die gesamte Wohnung zu renovieren, ist eine unzumutbare Benachteiligung des Mieters. (BGH AZ VIII ZR 208/02),
In einem gewerblichen Mietvertrag kann der Mieter grundsätzlich wirksam
verpflichtet werden, bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen
auszuführen, unabhängig von der Frage, wann zuletzt renoviert worden ist. Im
Einzelfall kann die Berufung auf die Schlussrenovierungsklausel bei extrem
kurzem Abstand seit der letzten Renovierung rechtsmissbräuchlich sein, was die
Wirksamkeit der Klausel als solche aber nicht in Frage stellt.
OLG Celle, Urteil vom 7.5.2003, Aktenzeichen 2 U 200/02