Der Vermieter muss, wenn er Gartentätigkeiten "höherer Art" auf den Mieter wirksam übertragen will, also die Form der Individualabrede wählen. Dabei ist darauf zu achten, dass die echte einzelvertragliche Abrede voraussetzt, dass die einzelne Vertragsgestaltung zur Disposition des Mieters gestellt wird und dass der Mieter die Möglichkeit haben muss, die inhaltliche Ausgestaltung der vorgesehenen Regelungen zu beeinflussen, eigene Interessen einfließen zu lassen (BGH, NJW 2000, 1110). Die Vereinbarung muss im Einzelnen ausgehandelt werden (§ 305 Abs. 1 BGB). Nur dann sind sie keine Formularbestimmungen. Auch hand- oder maschinenschriftliche Zusatzregelungen, wie sie häufig in Mietverträgen anzutreffen sind, unterfallen ihrer Rechtsnatur nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern sie nicht wirklich ausgehandelt wurden (Harz/Schmid, Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Mietrecht, § 1 AGBG Rdz. 39 - heute § 305 BGB). Das bloße Durchsprechen eines Vertragstextes genügt nicht (OLG Düsseldorf, GE 2003, 1608).
Im Mietvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass die Mieter des Hauses die Kosten der Gartenpflege als Nebenkostenposition zahlen müssen. Dazu gehören nach einem Urteil des Landgerichts Potsdam (11 S 81/01) aber nicht die Kosten für die Anschaffung der Gartengeräte.
Gartenpflege, Gartenpflegekosten im Mietvertrag,
Gartennutzung, Mieter führt Arbeiten selber durch