Gartenpflege, Gartenpflegekosten im Mietvertrag, Gartennutzung, Mieter führt Arbeiten selber durch
 

Hat der Mieter laut Mietvertrag unter Bezugnahme auf § 2 Nr. 10 BetrKV die Gartenpflege übernommen, so hat er im Rahmen der Pflege die gärtnerisch angelegten Flächen erforderlichenfalls auch Bäume und Sträucher zu beschneiden, Rasenflächen neu anzulegen und kranke oder morsche Bäume und Sträucher zu fällen. (LG Frankfurt am Main – Az: 2/11 S 64/04 = NJW-RR 10/2005, S. 663)

Hat der Mieter Gartenpflegetätigkeiten einfacher Art übernommen, wird ihm hinsichtlich deren Durchführung und Gestaltung ein weiter Spielraum zugebilligt. Der Vermieter ist nicht befugt, dem Mieter im Einzelnen vorzuschreiben, wie die Tätigkeiten sich gestalten (LG Wuppertal, WuM 2000, 353). Dies ergibt sich schon aus der allgemein gehaltenen Formulierung der Gartenpflege. Dabei handelt es sich um keinen feststehenden Begriff, da es keine einheitlichen Vorstellungen darüber gibt, was unter einer "ordnungsgemäßen, sachgerechten Gartenpflege" zu verstehen ist, sodass insoweit ein großzügiger Maßstab anzuwenden ist (LG Köln, NJWE-MietR 1996, 243).

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Der Vermieter muss, wenn er Gartentätigkeiten "höherer Art" auf den Mieter wirksam übertragen will, also die Form der Individualabrede wählen. Dabei ist darauf zu achten, dass die echte einzelvertragliche Abrede voraussetzt, dass die einzelne Vertragsgestaltung zur Disposition des Mieters gestellt wird und dass der Mieter die Möglichkeit haben muss, die inhaltliche Ausgestaltung der vorgesehenen Regelungen zu beeinflussen, eigene Interessen einfließen zu lassen (BGH, NJW 2000, 1110). Die Vereinbarung muss im Einzelnen ausgehandelt werden (§ 305 Abs. 1 BGB). Nur dann sind sie keine Formularbestimmungen. Auch hand- oder maschinenschriftliche Zusatzregelungen, wie sie häufig in Mietverträgen anzutreffen sind, unterfallen ihrer Rechtsnatur nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern sie nicht wirklich ausgehandelt wurden (Harz/Schmid, Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Mietrecht, § 1 AGBG Rdz. 39 - heute § 305 BGB). Das bloße Durchsprechen eines Vertragstextes genügt nicht (OLG Düsseldorf, GE 2003, 1608).

Im Mietvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass die Mieter des Hauses die Kosten der Gartenpflege als Nebenkostenposition zahlen müssen. Dazu gehören nach einem Urteil des Landgerichts Potsdam (11 S 81/01) aber nicht die Kosten für die Anschaffung der Gartengeräte.

 

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