Schimmel in der Wohnung, richtig Lüften, Beweislast, Mietminderung, feuchte Wände

Mieter sind verpflichtet, die Bildung von Schimmelpilz in der Wohnung durch richtiges Lüftungsverhalten zu verhindern.
(BGH Az.: VIII ZR 182/06).
 
  Von drinnen nach draußen lüften. (wärmere = feuchtere Luft raus, dafür kältere = trockenere hinein)
Quer durch die Wohnung lüften (Querlüften, mind. zwei gegenüberliegende Fenster)
Bei jedem Wetter, auch bei Regen lüften. Kalte Außenluft ist trockener als die warme Zimmerluft.
Je kühler die Zimmertemperatur, desto öfter muss gelüftet werden.
Je kälter es draußen ist, desto kürzer muss gelüftet werden.
Die Fenster kurzzeitig (wenige Minuten sind ausreichend) ganz öffnen (Stoßlüften). Kippstellung ist wirkungslos, verschwendet Heizenergie, kann u.U.
Bei dichten Isolierglasfenstern häufiger lüften.
Innenbäder brauchen regelmäßig eine Zwangslüftung (Lüfter, z.B. ans Licht gekoppelt)

 

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Morgens einmal kompletten Luftwechsel durchführen, Durchzug machen, in jedem Zimmer das Fenster weit öffnen.
Vormittags und nachmittags nochmals die Zimmer lüften, in denen sich Personen aufgehalten haben.
Abends wieder einen kompletten Luftwechsel inklusive Schlafzimmer vornehmen.
Bei Abwesenheit (Berufstätigkeit) am Tage reicht es, morgens und abends zu lüften.
 

Die nötige Lüftungszeit ist vom Unterschied von der Innen- zur Außentemperatur und dem Wind abhängig. Selbst bei Windstille und geringem Temperaturunterschied reichen in der Regel wenige Minuten Stoßlüftung aus. (Wenn Sie an entferntester Stelle am nassen Finger kühlen Luftzug verspüren, reichte die Zeit schon aus).
Bäder auf dem kürzesten Weg in Richtung nach draußen lüften.
Beim Kochen, Wäschetrocknung, Bügeln: Raum geschlossen halten und möglichst sofort oder öfters nach draußen ablüften. Zu Fällen aus der Praxis:
 

Möbel (Schrankwand etc.) mit einigen Zentimetern Abstand zu Boden und Wand aufstellen (Umlüftung). An problematischen Außenwänden sollte im Winter die Oberflächentemperatur gemessen werden. Sie sollte nicht unter 15° C fallen.

Wenn Feuchtigkeitsschäden und/oder Schimmel in der Wohnung auftreten, müssen die Mieter/innen dies umgehend dem Vermieter anzeigen. Die Mängelanzeige (§ 536 c BGB) ist eine wesentliche Voraussetzung für die Durchsetzung aller weiteren Rechte, wie Mängelbeseitigung, Mietminderung, außerordentliche Kündigung und Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche.

Mietrechtlich betrachtet ist Schimmel in der Wohnung ein Mangel und kann zur Minderung der Miete oder auch zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen.
 

Der fristlosen Kündigung braucht in den Fällen erheblicher Gesundheitsgefährdung keine Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit Fristsetzung vorausgehen. Die Mieter/innen müssen aber schriftlich unter Angabe des Grunds "Gesundheitsgefährdung" kündigen und sollten auch darauf hinweisen, dass sie von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen (§ 569 Abs. 1 BGB).
 

Kommt es nach dem Einbau neuer Fenster zu Schimmelbildung, weil Mieter/innen ihr Heiz- oder Lüftungsverhalten nicht anpassen, ist "der Mangel voll dem Verantwortungsbereich des Vermieters zuzuordnen, wenn er den Mieter nicht sachgerecht und präzise auf die Anforderungen im veränderten Raumklima hingewiesen hat", entschied das LG Gießen (- 1 S 63/00-).
 
 
 
 
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