Mietminderung, Mülltonne fehlt, Mülltonnen immer voll Miete mindern, Prozent

 

 

Eine fehlende Mülltonne kann den Mieter berechtigen, die Miete um 5 % zu mindern. Voraussetzung: es muss vertragliche Pflicht des Vermieters sein, die Abfallentsorgung zu ermöglichen. Und das ist der Fall, wenn die Nebenkostenzahlungen des Mieters auch die Gebühren für Müllabfuhr beinhalten. Der Vermieter muss die Mietwohnung in einem Zustand und mit einer Ausstattung zur Verfügung stellen, die den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Gelingt ihm das nicht, kann der Mieter zur Minderung der Miete berechtigt sein. D. h., dass er die Miete teilweise oder – im Extremfall – sogar ganz einbehalten darf. Amtsgericht Lichtenfels, Az: 1 C 191/00; Landgericht Coburg, Az: 32 S 139/00)

 

 

 

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Eine Mietminderung von fünf ist berechtigt, wenn die Nebenkosten auch die Gebühren für die Müllabfuhr beinhalten. In diesem Fall ist der Vermieter verpflichtet, die Entsorgung des Abfalls auch tatsächlich zu ermöglichen. Der Vermieter muß die Wohnung entsprechend den Vereinbarungen des Mietvertrages zur Verfügung stellen.
Hiermit wurde die Entscheidung des LG Lichtenfels hinsichtlich der Möglichkeit zur Minderung bestätigt. Der Satz wurde jedoch mit 5% und nicht wie in der vorherigen Instanz mit 10% für ausreichend gehalten.

LG Coburg Az: 32 S 139/00

 

Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Mietminderung nach dem Grad der Beeinträchtigung der Mietsache. Je größer die Beeinträchtigung ist, desto umfangreicher fällt die Mietminderung aus, vgl. § 536 Abs.1 Satz 2 BGB.

 

 

 

 

 

 

Mietminderung, Mülltonne fehlt, Mülltonnen immer voll Miete mindern, Prozent