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Bleihaltige Wasserleitungen
in einem Wohngebäude stellen einen Mangel dar, wenn hierdurch die
Trinkwasserqualität derart betroffen ist, dass mit einer konkreten
Gesundheitsgefährdung gerechnet werden kann. Soweit der Grenzwert
der Trinkwasserverordnung regelmäßig nicht unerheblich überschritten
wird, hat der Vermieter die betreffenden Leitungen auszutauschen. Eine
Mieteminderung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter durch kurzzeitiges Ablaufenlassen
von Wasser in zumutbarer Weise eine Gesundheitsgefahr vermeiden kann. Es
ist dem Mieter zuzumuten, einige Sekunden bei voll aufgedrehtem Wasserhahn
das Wasser ablaufen zu lassen, wenn das Wasser danach praktisch bleifrei
ist. Landgericht Hamburg, 16 S 33/88
Amtsgericht Hamburg, 43 b C 2777/86: Überschreitet die Bleibelastung des Wassers in der Küche nach mehreren Sekunden dauerndem Ablaufenlassen den Grenzwert von (seinerzeit) 40 Mikrogramm Blei pro Liter beträchtlich, so ist eine 5%ige Mieteminderung gegeben. |
Mietminderung
Bleigehalt im Wasser Wasserleitung, Bleibelastung Miete mindern