Kündigung Mietvertrag, per Einschreiben, Einschreibebrief, bestreitet der Vermieter den Zugang


 
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Ein Vermieter kann den Zugang eines Mieterschreibens nicht dadurch verhindern, dass er den Einschreibebrief nicht von der Post abholt. Er muss den Einschreibebrief am nächstmöglichen Werktag abholen. Landgericht Freiburg(3 S 317/03). Tut er das nicht, wird der Zugang des Kündigungsschreibens für diesen Zeitpunkt festgesetzt.
 

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Kündigung Mietvertrag, per Einschreiben, Einschreibebrief, bestreitet der Vermieter den Zugang