Gartennutzung Mietvertrag, Garten, Vermieter die Nutzung geduldet hat, nicht mehr verbieten


 

 

 


 

 

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Einen mitgemieteten Garten darf der Mieter in gewissem Maße umgestalten. Eine vertraglich vereinbarte Gartennutzung kann vom Vermieter nicht einseitig gekündigt oder eingeschränkt werden. Konnte ein Mieter mehr als 18 Jahre einen Garten unbeanstandet und vorbehaltlos nutzen, so kann daraus auf eine stillschweigende Vereinbarung geschlossen werden. (LG Hamburg 307 S 45/02)
 

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Gartennutzung Mietvertrag, Garten, Vermieter die Nutzung geduldet hat, nicht mehr verbieten