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Einen
mitgemieteten Garten darf der Mieter in gewissem Maße umgestalten.
Eine vertraglich vereinbarte Gartennutzung kann vom Vermieter nicht einseitig
gekündigt oder eingeschränkt werden. Konnte ein Mieter mehr als
18 Jahre einen Garten unbeanstandet und vorbehaltlos nutzen, so kann daraus
auf eine stillschweigende Vereinbarung geschlossen werden. (LG
Hamburg 307 S 45/02)
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Gartennutzung
Mietvertrag, Garten, Vermieter die Nutzung geduldet hat, nicht mehr verbieten