Voraussetzung des Anspruchs eines Vermieters gegen den Mieter auf Beseitigung einer Parabolantenne ist die vorherige Abmahnung, so der BGH in seiner aktuellen Entscheidung vom 17. April 2007. § 541 BGB der eine solche vorsehe, habe mieterschützenden Charakter und gehe damit den allgemeinen Vorschriften, also auch dem § 1004 Abs. 1 BGB, der auch im Wohnungseigentumsrecht Anwendung findet, im Mietrecht vor. Bevor der Vermieter zu scharfen Rechtsbehelfen wie Klage oder Kündigung greifen könne, müsse er abmahnen. Tut er dies nicht, ist seine Klage abzuweisen.
Der Mieter darf eine mobile Parabolantenne (Satellitenschüssel) auf dem Balkon auch ohne Einwilligung des Vermieters installieren. Voraussetzung ist, dass keine unverhältnismäßigen optischen Beeinträchtigungen der Hausfassade entgegen stehen und dass die Mietsache nicht beschädigt oder gefährdet wird.
Broschüre "Mietrecht" anfordern!
Die Aufstellung einer mobilen Parabolantenne auf einem
Balkon oder einer Terrasse ist nicht vertragswidrig. Die Aufstellung bewegt sich
im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache und ist erlaubt (LG
Hamburg 316 S 17/99).
Trotz Kabelanschluss kann der Mieter ausnahmsweise die Erlaubnis zum Aufstellen einer Parabolantenne verlangen, wenn er hierfür ein besonderes Interesse nachweisen kann. Das ist zum Beispiel bei einem ausländischen Mieter zu bejahen, der nur über Parabolantenne seine Heimatsender empfangen kann (OLG Karlsruhe 3 RE-Miet 2/93, WM 93, 525; BVerfG 1 BvR 16 187/92, WM 94, 251).
Parabolantenne anbringen, Zustimmung Vermieter, Recht auf Anbringung Antenne