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Graffiti- Sprühereien am Gebäude, die die Nutzbarkeit der Mieträume zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht großartig beeinträchtigen, sind kein Grund zur Minderung (AG Leipzig 49 C 5267/00). War die Haufassade beim Einzug unversehrt und überschreitet der Umfang der Graffiti das Maß des Ortsüblichen, kann ein Mietmangel vorliegen, der zur Mietminderung berechtigt. AG Charlottenburg, Urteil v. 22.06.2006, 233 C 47/06
Mieter können von ihrem Vermieter verlangen, Graffiti an der Hausfassade zu beseitigen. Die gesprühten Malereien gelten als Mängel an der Mietsache (Amtsgericht Charlottenburg Az.: 233 C 47/06)
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Mietminderung
wegen Graffiti an der Hauswand, Hausfassade, Minderung Miete, Sprühereien