Mietspiegel Mieterhöhung, örtlicher Mietspiegel, Gemeinde Stadt, Miethöchstgrenzen

 


 
 


 

 

Ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen ist gegeben, wenn der Vermieter unter zutreffender Einordnung der Wohnung des Mieters in die entsprechende Kategorie des Mietspiegels die dort vorgesehene Mietspanne richtig nennt und die erhöhte Miete angibt. Liegt die verlangte Miete oberhalb der im Mietspiegel ausgewiesenen Mietspanne, so ist das Erhöhungsverlangen insoweit unbegründet, als es über den im Mietspiegel ausgewiesenen Höchstbetrag hinausgeht.
(BGH Karlsruhe VIII ZR 52/03)



 
 
 

Die Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen und diese im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anpassen. Längst nicht alle Gemeinden haben einen Mietspiegel erstellt, noch weniger erstellen regelmäßig alle 2 Jahre eine Fortschreibung.
Wird bei einer Mieterhöhung ein veralteter Mietspiegel verwendet, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Mieterhöhung.
Den örtlichen Mietspiegel kann man in der Regel bei der Stadtverwaltung oder beim örtlichen Mieterverein bekommen.
 
    

Vermieter dürfen Wohnungsmieten bis zum höchstmöglichen Betrag im Mietspiegel erhöhen. Fordern sie darüber hinausgehende Mieterhöhungen, wird dadurch allerdings nicht die gesamte Forderung ungültig, sondern nur der über den Mietspiegel hinausreichende Betrag. (BGH) (Az. VIII ZR 52/03)
 
  Der Mietspiegel dient den Vermietern als Mieterhöhungsinstrument, den Mietern als Begrenzungsinstrument und den Gerichten als Grundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei Mieterhöhungsstreitigkeiten. Der Mietspiegel spielt auch bei der Feststellung von Mietpreisüberhöhungen nach § 5 WiStG eine Rolle
 
 
 
 
 

Mietspiegel Vermieter erhöht Miete Bezug auf Mietspiegel Erhöhung der Miete