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Ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen
ist gegeben, wenn der Vermieter unter zutreffender Einordnung der Wohnung
des Mieters in die entsprechende Kategorie des Mietspiegels die dort vorgesehene
Mietspanne richtig nennt und die erhöhte Miete angibt. Liegt die verlangte
Miete oberhalb der im Mietspiegel ausgewiesenen Mietspanne, so ist das
Erhöhungsverlangen insoweit unbegründet, als es über den
im Mietspiegel ausgewiesenen Höchstbetrag hinausgeht.
(BGH Karlsruhe VIII ZR 52/03) |
Die Gemeinden sollen Mietspiegel
erstellen und diese im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anpassen.
Längst nicht alle Gemeinden haben einen Mietspiegel erstellt, noch
weniger erstellen regelmäßig alle 2 Jahre eine Fortschreibung.
Wird bei einer Mieterhöhung
ein veralteter Mietspiegel verwendet, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit
der Mieterhöhung.
Den örtlichen Mietspiegel
kann man in der Regel bei der Stadtverwaltung oder beim örtlichen
Mieterverein bekommen.
Vermieter dürfen Wohnungsmieten
bis zum höchstmöglichen Betrag im Mietspiegel erhöhen. Fordern
sie darüber hinausgehende Mieterhöhungen, wird dadurch allerdings
nicht die gesamte Forderung ungültig, sondern nur der über den
Mietspiegel hinausreichende Betrag. (BGH) (Az. VIII ZR 52/03)
Der Mietspiegel dient den
Vermietern als Mieterhöhungsinstrument, den Mietern als Begrenzungsinstrument
und den Gerichten als Grundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
bei Mieterhöhungsstreitigkeiten. Der Mietspiegel spielt auch bei der
Feststellung von Mietpreisüberhöhungen nach § 5 WiStG eine
Rolle