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Mietspiegel
Die Gemeinden sollen nach § 2 Abs.5 MHG Mietspiegel erstellen und diese im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anpassen. Längst nicht alle Gemeinden haben einen Mietspiegel erstellt, noch weniger erstellen regelmäßig alle 2 Jahre eine Fortschreibung. Wird bei einer Mieterhöhung ein veralteter Mietspiegel verwendet, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Mieterhöhung. Den örtlichen Mietspiegel kann man in der Regel bei der Stadtverwaltung oder beim örtlichen Mieterverein bekommen. Hat ein Sachverständiger
die ortsübliche Vergleichsmiete durch den Mietspiegel ermittelt, so
darf er von diesem Wert nicht durch heranziehen von drei anderen, ihm zufällig
bekannten höheren Mieten, abweichen. LG Düsseldorf 24 S 305/94
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Vermieter dürfen Wohnungsmieten
bis zum höchstmöglichen Betrag im Mietspiegel erhöhen. Fordern
sie darüber hinausgehende Mieterhöhungen, wird dadurch allerdings
nicht die gesamte Forderung ungültig, sondern nur der über den
Mietspiegel hinausreichende Betrag. (BGH) (Az. VIII ZR 52/03).
Der Mietspiegel ist eine
Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558b
BGB) im frei finanzierten Wohnungsbau. Er wird von Städten in
Zusammenarbeit mit Mieter- und Vermieterverbände, Immobilienmakler
usw. aufgestellt und bezieht sich räumlich auf die jeweilige Stadt
oder Gemeinde.
Darüberhinaus sind Mietspiegel als zuverlässige Informationsquellen auch geeignet, Mietpreisüberhöhungen, insbesondere Mietwucher im Sinne des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz, vorzubeugen.
Der Mietspiegel soll dazu
dienen, das Mietpreisgefüge im nichtpreisgebundenen Wohnungsbestand
den Anbietern und Nachfragern von Wohnraum möglichst transparent zu
machen, um