Mietspiegel Mieterhöhung, örtlicher Mietspiegel, Gemeinde Stadt, Miethöchstgrenzen

 

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Mietspiegel
Die Gemeinden sollen nach § 2 Abs.5 MHG Mietspiegel erstellen und diese im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anpassen. Längst nicht alle Gemeinden haben einen Mietspiegel erstellt, noch weniger erstellen regelmäßig alle 2 Jahre eine Fortschreibung.
Wird bei einer Mieterhöhung ein veralteter Mietspiegel verwendet, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Mieterhöhung.
Den örtlichen Mietspiegel kann man in der Regel bei der Stadtverwaltung oder beim örtlichen Mieterverein bekommen.
 

Hat ein Sachverständiger die ortsübliche Vergleichsmiete durch den Mietspiegel ermittelt, so darf er von diesem Wert nicht durch heranziehen von drei anderen, ihm zufällig bekannten höheren Mieten, abweichen. LG Düsseldorf 24 S 305/94
 

 

Vermieter dürfen Wohnungsmieten bis zum höchstmöglichen Betrag im Mietspiegel erhöhen. Fordern sie darüber hinausgehende Mieterhöhungen, wird dadurch allerdings nicht die gesamte Forderung ungültig, sondern nur der über den Mietspiegel hinausreichende Betrag.  (BGH)  (Az. VIII ZR 52/03).
 
 

Der Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558b BGB) im frei finanzierten Wohnungsbau. Er wird von Städten  in Zusammenarbeit mit  Mieter- und Vermieterverbände, Immobilienmakler usw. aufgestellt und bezieht sich räumlich auf die jeweilige Stadt oder Gemeinde.
 

Darüberhinaus sind Mietspiegel als zuverlässige Informationsquellen auch geeignet, Mietpreisüberhöhungen, insbesondere Mietwucher im Sinne des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz, vorzubeugen.

Der Mietspiegel soll dazu dienen, das Mietpreisgefüge im nichtpreisgebundenen Wohnungsbestand den Anbietern und Nachfragern von Wohnraum möglichst transparent zu machen, um
 
 

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