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Ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen
wird, bedarf der schriftlichen Form, andernfalls gilt er für unbestimmte
Zeit. Bei Auslagern wesentlicher Vertragsbestandteile in Anlagen wird der
Schriftform nur dann genügt, wenn die Anlagen im Mietvertrag so genau
bezeichnet sind, dass eine zweifelsfreie Zuordnung möglich ist (BGH
XII ZR 253/01 WM 2003, 417).
Die Kündigung des Vermieters gegenüber nur einem von zwei
gemeinsamen Mietern einer Wohnung ist wirksam, wenn der gekündigte
Mieter die gemeinsame Wohnung nach der Kündigung der Mitmieterin stillschweigend
jahrelang alleine bewohnt hat. Der Mieter ist nämlich beim Auszug
eines Mitmieters verpflichtet, an einer gemeinsamen Kündigung mitzuwirken.
Im unbefristeten Mietvertrag müssen beide Mietvertragsparteien namentlich genau benannt und das Mietobjekt genau bezeichnet werden. Hierzu zählen auch mitvermietete Nebenräume oder sonstige Mietgegenstände wie Garage, Gartenanteil, Kellerräume, Autoabstellplatz u.ä.
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Mietaufhebungsvertrag
An die Annahme eines Mietaufhebungsvertrages sind strenge Anforderungen
zu stellen. Führen die Mietvertragsparteien zur Aufhebung des Mietverhältnisses
Korrespondenz, so ist im Zweifel nicht von einem Aufhebungsvertrag auszugehen,
wenn nicht über alle regelungsbedüftigen Punkte eine Einigung
zwischen den Parteien erzielt worden ist. Kündigt eine Vertragspartei
das Mietverhältnis nicht wirksam, so ist hierin im Zweifel nicht das
Angebot auf Abschluß eines Aufhebungsvertrages zu sehen, da dem Kündigenden
ein entsprechender Erklärungswille fehlt.