Mietvertrag und Schriftform, Kündigung Mietvertrag gemeinsamer Mietvertrag


 

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Ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, bedarf der schriftlichen Form, andernfalls gilt er für unbestimmte Zeit. Bei Auslagern wesentlicher Vertragsbestandteile in Anlagen wird der Schriftform nur dann genügt, wenn die Anlagen im Mietvertrag so genau bezeichnet sind, dass eine zweifelsfreie Zuordnung möglich ist (BGH XII ZR 253/01 WM 2003, 417).

Die Kündigung des Vermieters gegenüber nur einem von zwei gemeinsamen Mietern einer Wohnung ist wirksam, wenn der gekündigte Mieter die gemeinsame Wohnung nach der Kündigung der Mitmieterin stillschweigend jahrelang alleine bewohnt hat. Der Mieter ist nämlich beim Auszug eines Mitmieters verpflichtet, an einer gemeinsamen Kündigung mitzuwirken.
 

Im unbefristeten Mietvertrag müssen beide Mietvertragsparteien namentlich genau benannt und das Mietobjekt genau bezeichnet werden. Hierzu zählen auch mitvermietete Nebenräume oder sonstige Mietgegenstände wie Garage, Gartenanteil, Kellerräume, Autoabstellplatz u.ä.

 


 
 
 
 
 

Mietaufhebungsvertrag
An die Annahme eines Mietaufhebungsvertrages sind strenge Anforderungen zu stellen. Führen die Mietvertragsparteien zur Aufhebung des Mietverhältnisses Korrespondenz, so ist im Zweifel nicht von einem Aufhebungsvertrag auszugehen, wenn nicht über alle regelungsbedüftigen Punkte eine Einigung zwischen den Parteien erzielt worden ist. Kündigt eine Vertragspartei das Mietverhältnis nicht wirksam, so ist hierin im Zweifel nicht das Angebot auf Abschluß eines Aufhebungsvertrages zu sehen, da dem Kündigenden ein entsprechender Erklärungswille fehlt.
 
 
 
 

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