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Broschüre
"Mietrecht" anfordern!
(wird sofort per Email geschickt)
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Hausbesitzer müssen
ihren Nachbarn selbst dann das eigene Grundstück nicht überqueren
lassen, wenn dies die einzige Möglichkeit zum eigenen Parkplatz ist.
OLG Saarbrücken 1 U 81/02- 19 In Mietshäusern mit
mehreren Parteien gibt es meistens eine Hausordnung, die ein friedliches
Zusammenleben der Mietparteien gewährleisten soll. So wird darin meist
die Hausreinigung und die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen wie
Treppenhaus, Speicher, Waschküche, Garage oder Garten geregelt. Außerdem
enthält sie für gewöhnlich Bestimmungen, indem dort beispielsweise
bestimmte Ruhezeiten festgelegt und mehr oder weniger detaillierte Regelungen
über Haustiere, Musik oder Kinderlärm enthalten sind. Jeder Mieter,
der die Hausordnung als Bestandteil des Mietervertrages unterzeichnet hat,
ist auch an die Hausordnung gebunden.
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Hausordnung oder Vertrag
dürfen den Mieter in der normalen Benutzung seiner Wohnung nicht beschränken
oder ihm ungerechtfertigte Verpflichtungen auferlegen.
Übermäßiger
Lärm aus der Nachbarwohnung muss nicht hingenommen werden. Insbesondere
zu den allgemeinen Ruhezeiten, etwa nach 22 Uhr, gilt der Grundsatz, dass
Zimmerlautstärke einzuhalten ist
Wird der Mieter durch Lärm
aus der Nachbarwohnung gestört, kann er sich an den Vermieter wenden,
er hat aber auch Ansprüche direkt gegen den lärmenden Nachbarn.
Der Anspruch gegen den Nachbarn entfällt aber , wenn der Lärm
aufgrund normaler Wohnnutzung entsteht und rücksichtsloses Verhalten
der Nachbarn vorliegt.
Mietrecht und Hausordnung, Verstoß gegen die Hausordnung trotz Mietvertrag