Mietrecht und Hausordnung, Verstoß gegen die Hausordnung trotz Mietvertrag


 
 
 

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Hausbesitzer müssen ihren Nachbarn selbst dann das eigene Grundstück nicht überqueren lassen, wenn dies die einzige Möglichkeit zum eigenen Parkplatz ist.
OLG Saarbrücken 1 U 81/02- 19
 

In Mietshäusern mit mehreren Parteien gibt es meistens eine Hausordnung, die ein friedliches Zusammenleben der Mietparteien gewährleisten soll. So wird darin meist die Hausreinigung und die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Treppenhaus, Speicher, Waschküche, Garage oder Garten geregelt. Außerdem enthält sie für gewöhnlich Bestimmungen, indem dort beispielsweise bestimmte Ruhezeiten festgelegt und mehr oder weniger detaillierte Regelungen über Haustiere, Musik oder Kinderlärm enthalten sind. Jeder Mieter, der die Hausordnung als Bestandteil des Mietervertrages unterzeichnet hat, ist auch an die Hausordnung gebunden.
Auch wenn die Hausordnung nicht Teil des Vertrages ist, sondern einseitig vom Vermieter erlassen wurde, sind viele Anordnungen zulässig.

 


Hausordnung oder Vertrag dürfen den Mieter in der normalen Benutzung seiner Wohnung nicht beschränken oder ihm ungerechtfertigte Verpflichtungen auferlegen.
Übermäßiger Lärm aus der Nachbarwohnung muss nicht hingenommen werden. Insbesondere zu den allgemeinen Ruhezeiten, etwa nach 22 Uhr, gilt der Grundsatz, dass Zimmerlautstärke einzuhalten ist
Wird der Mieter durch Lärm aus der Nachbarwohnung gestört, kann er sich an den Vermieter wenden, er hat aber auch Ansprüche direkt gegen den lärmenden Nachbarn. Der Anspruch gegen den Nachbarn entfällt aber , wenn der Lärm aufgrund normaler Wohnnutzung  entsteht und rücksichtsloses Verhalten der Nachbarn vorliegt.
 
 
 
 
 
 
 

Mietrecht und Hausordnung, Verstoß gegen die Hausordnung trotz Mietvertrag