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Broschüre
"Mietrecht" anfordern!
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Soweit nicht vertraglich
anders vereinbart muss der Vermieter Nikotinverfärbungen in seiner
Mietwohnung als Folgen vertragsgemäßem Gebrauchs hinnehmen.
Einem Mieter steht es nach dem Grundsatz der freien Lebensgestaltung zu,
in der Wohnung zu rauchen, es sei den das Rauchen wurde vertraglich ausgeschlossen.
Die damit verbundenen Nikotinverfärbungen auf Tapeten und Decken sind
vom Vermieter als Folge der vertragsgemäßen Nutzung hinzunehmen.
LG Landau/Pfalz 28.08.2001 1 S 125/01 Nikotinablagerungen an Tapeten verpflichten nicht zum Schadensersatz. Ein Anspruch des Vermieters gegen den Mieter scheidet auch dann aus, wenn die Tapeten durch starkes Rauchen beschädigt sind. Grund dafür ist nach
Ansicht des LG Köln die Tatsache, dass die Nikotinablagerungen nicht
als Folge einer über den Mietvertrag hinausgehenden Nutzung einer
Wohnung anzusehen sind.
Rauchen auf eigenem Balkon erlaubt. Das Rauchen auf dem eigenen
Balkon braucht man sich von seinem Nachbarn nicht verbieten zu lassen.
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Lästiger Tabakrauch
rechtfertigt Mietminderung
Urteil des Landgerichts
Stuttgart (Az. 6 C 1711/97 Amtsgericht / 5 S 421/97 Landgericht)
Wer sich in seiner Mietwohnung
durch Tabakrauch von Nachbarn belästigt fühlt, kann die Miete
mindern oder sogar den Mietvertrag fristlos kündigen.
Kein Schaden durch Tabakkonsum
Verunreinigungen der Wohnung
durch „Nikotinrückstände“ führen nicht zu Schadensersatzpflichten
des Mieters, so der BGH in seiner aktuellen Entscheidung vom 28. Juni 2006.
Der Mieter verletze durch das Rauchen in der Wohnung seine Pflichten nicht,
da er Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch
den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht
zu vertreten hat (§ 538 BGB). Etwas anderes gilt nur, wenn eine wirksame,
das Rauchen in der Wohnung einschränkende Vereinbarung vorliegt.
Renovierung wegen Tabakrauch, Rauchen in der Mietwohnung, Tapeten, Schadensersatz