Renovierung wegen Tabakrauch, Rauchen in der Mietwohnung, Tapeten, Schadensersatz

 

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Soweit nicht vertraglich anders vereinbart muss der Vermieter Nikotinverfärbungen in seiner Mietwohnung als Folgen vertragsgemäßem Gebrauchs hinnehmen. Einem Mieter steht es nach dem Grundsatz der freien Lebensgestaltung zu, in der Wohnung zu rauchen, es sei den das Rauchen wurde vertraglich ausgeschlossen. Die damit verbundenen Nikotinverfärbungen auf Tapeten und Decken sind vom Vermieter als Folge der vertragsgemäßen Nutzung hinzunehmen.
LG Landau/Pfalz 28.08.2001 1 S 125/01

Nikotinablagerungen an Tapeten verpflichten nicht zum Schadensersatz. Ein Anspruch des Vermieters gegen den Mieter scheidet auch dann aus, wenn die Tapeten durch starkes Rauchen beschädigt sind.

Grund dafür ist nach Ansicht des LG Köln die Tatsache, dass die Nikotinablagerungen nicht als Folge einer über den Mietvertrag hinausgehenden Nutzung einer Wohnung anzusehen sind.
LG Köln 19.08.1998 9 S 188/98

Rauchen auf eigenem Balkon erlaubt.

Das Rauchen auf dem eigenen Balkon braucht man sich von seinem Nachbarn nicht verbieten zu lassen.
AG Bonn 09.03.1999 6 C 510/98

 


 
 

Lästiger Tabakrauch rechtfertigt Mietminderung
Urteil des Landgerichts Stuttgart (Az. 6 C 1711/97 Amtsgericht / 5 S 421/97 Landgericht)
Wer sich in seiner Mietwohnung durch Tabakrauch von Nachbarn belästigt fühlt, kann die Miete mindern oder sogar den Mietvertrag fristlos kündigen.

Kein Schaden durch Tabakkonsum

Verunreinigungen der Wohnung durch „Nikotinrückstände“ führen nicht zu Schadensersatzpflichten des Mieters, so der BGH in seiner aktuellen Entscheidung vom 28. Juni 2006. Der Mieter verletze durch das Rauchen in der Wohnung seine Pflichten nicht, da er Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten hat (§ 538 BGB). Etwas anderes gilt nur, wenn eine wirksame, das Rauchen in der Wohnung einschränkende Vereinbarung vorliegt.
 

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