Schimmel in der Wohnung, Miete mindern, falsches Lüften, Schäden muss Vermieter ersetzen

 

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Ist strittig, ob Baumängel oder falsches Mieterverhalten Ursache für die Feuchtigkeitsschäden sind, muss der Vermieter beweisen, dass die Ursache nicht in seinem Pflichtenbereich liegt, sondern aus dem Mieterbereich kommt (BGH XII ZR 272/97 NZM 2000, 549).

Ein Baumangel kann auch darin liegen, dass nachträglich ein Isolierglasfenster in die gemieteten Räume eingebaut wird, mit der Folge, dass nunmehr die Außenwände die schlechteste Außenisolierung aufweisen (LG Berlin 64 S 320/99 GE 2001 1133).

Erfordert der Einbau neuer Isolierglasfenster ein geändertes Lüftungsverhalten, dann muss der Vermieter präzise über die nach dem Fenstereinbau auf Grund des veränderten Raumklimas notwendigen zusätzlichen Lüftungsmaßnahmen aufklären und informieren. Tut er das nicht und kommt es zu Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung, ist er verantwortlich und nicht der Mieter (LG Gießen 1 S 63/00 ZMR 200, 537).

Durch eine mangelhafte Information des Mieters hat der Vermieter zumindest ein Mitverschulden von 50 % an der Schimmelbildung, wenn er den Mieter nicht zur Änderung seines Lüftungsverhaltens nach Einbau neuer Fenster aufgefordert hat (LG Berlin 65 S 94/99, GE 2000, 124).

Der Mieter darf während seiner Abwesenheit die Heizung drosseln, er muss nachts nicht durchheizen, er ist nicht verpflichtet, durch übermäßiges Heizen einen Baumangel auszugleichen (LG Braunschweig 6 S 249/96 WM 98, 250).

 

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Vom Mieter nicht zu verantwortender erheblicher Schimmelpilzbefall und die Durchfeuchtung wesentlicher Wohnräume berechtigen zur fristlosen Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung (AG Köln 206 C 29/00 WM 2003, 55)

Feuchte Wände und Schimmelflecken sind immer Mängel der Mietsache, sie beeinträchtigen das Wohlbefinden des Mieters und sind gesundheitsschädlich (OLG Zelle 2 UH 1/84 WM 85, 9).

Drohen Feuchtigkeitsschäden durch zu geringes Heizen und Lüften und ist der Mieter für den Mangel verantwortlich, scheiden beispielsweise Mietminderungen aus. Für eine ordnungsgemäße Belüftung reicht es aus, dass morgens zweimal und abends einmal quergelüftet wird (OLG Frankfurt 19 U 7/99 NZM 2001, 39).

Für eine ordnungsgemäße Belüftung reicht es aus, dass morgens zweimal und abends einmal quergelüftet wird (OLG Frankfurt 19 U 7/99 NZM 2001, 39).

Ist strittig, ob Baumängel oder falsches Mieterverhalten Ursache für die Feuchtigkeitsschäden sind, muss der Vermieter beweisen, dass die Ursache nicht in seinem Pflichtenbereich liegt, sondern aus dem Mieterbereich kommt (BGH XII ZR 272/97 NZM 2000, 549).

Durch eine mangelhafte Information des Mieters hat der Vermieter zumindest ein Mitverschulden von 50 % an der Schimmelbildung, wenn er den Mieter nicht zur Änderung seines Lüftungsverhaltens nach Einbau neuer Fenster aufgefordert hat (LG Berlin 65 S 94/99, GE 2000, 124).

Der Mieter darf während seiner Abwesenheit die Heizung drosseln, er muss nachts nicht durchheizen, er ist nicht verpflichtet, durch übermäßiges Heizen einen Baumangel auszugleichen (LG Braunschweig 6 S 249/96 WM 98, 250).

Vom Mieter nicht zu verantwortender erheblicher Schimmelpilzbefall und die Durchfeuchtung wesentlicher Wohnräume berechtigen zur fristlosen Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung (AG Köln 206 C 29/00 WM 2003, 55)
Feuchte Wände und Schimmelflecken sind immer Mängel der Mietsache, sie beeinträchtigen das Wohlbefinden des Mieters und sind gesundheitsschädlich.

Die Bildung von Schimmel und Feuchtigkeit stellt dann einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel dar, wenn der Mieter sie nicht zu verantworten hat (LG Lüneburg 6 S 70/00 WM 2001, 465).
 
 
 
 
 

  Schimmel in der Wohnung, Miete mindern, falsches Lüften, Schäden muss Vermieter ersetzen
 
 

Schimmel in der Wohnung, richtig Lüften, Beweislast, Mietminderung, feuchte Wände