Mietrecht Schimmel
Abflussverstopfung , Abfluss verstopft
Ablesetermin Heizung
Antenne, Kosten Antennenanschluss
Abnahmeprotokoll
Abwasserkosten
Ameisen- Mietminderung
Aufzugskosten, Betriebskosten
Abmahnung vor Kündigung
Abrechnung Betriebskosten
Abnutzung durch gewöhnlichen Gebrauch
Abstandszahlung an Vormieter
Auszug vor Mietende
Aufnahme Lebensgefährte in den
Mietvertrag
Badewanne
Badezimmer, Duschen
Balkon, besenrein Wohnung übergeben
Besichtigungsrecht Vermieter
Besuchsrecht Mietwohnung
Betriebskosten/ Abrechnung
Bleigehalt im Wasser Mietminderung
Urteile
Dachrinne
Dübellöcher bohren
Einbauküche
Eigenbedarf Kündigung
Einrichtung normale Abnutzung
Einschreiben Kündigung Mietvertrag
Fahrstuhlkosten
Fenster
Feuchtigkeit, Wohnung feuchte Wände
Maklerkosten, Vermittlung Mietvertrag
Modernisierung
Müll
Nachmieter/ Nachmieterklausel
Nachbarn/ Hausordnung
Parkett
Parkplatz
Renovierung bei Auszug
Rückgabe der Wohnung
Schimmel und Feuchtigkeit
Ungezieferbekämpfung
Schönheitsreparaturen
Schneebeseitigung
Staffelmiete
Streupflicht
Strom, Vermieter zahlt nicht
Toilette
Garten
Garage
Gartennutzung Vereinbarung
Graffiti Mietminderung
Grundsteuer Nachzahlung
Grillen
Gewerberaum, Mieterhöhung-
Kündigungsfrist Gewerberaum
Hausmeisterkosten, Hausmeister,
Kosten als Nebenkosten
Hausordnung, Nichteinhaltung der
Hausordnung
Hundehaltung
Haustierhaltung, Verbot Hautiere im
Mietvertrag
Heizung
Hausschlüssel
Instandsetzung
Kabelfernsehen,
Katzen, Katzenhaltung im Mietvertrag
Kaution
Kleinreparaturen, Mietminderung
wegen Kinderlärm
Küche, Kündigung Mietvertrag
Kündigungsverzicht im Mietvertrag,
Kündigung fristlos
Laminat, Laminat Schadensersatz
Lärm Hunde
Lärmbelästigung
Lebensgemeinschaft
Mängel
Mietminderungen, Mietminderung
rückwirkend möglich?
Miete, Was ist Warmmiete und
Kaltmiete?
Mieterhöhung
Mietvertrag
Mietzahlung
Mietspiegel
Mieterhöhung Mietspiegel
Teppichboden
Treppenhausreinigung
Terrasse
Ungezieferbekämpfung
Untervermietung
Unterschrift Mietvertrag
Vorauszahlungen
Verteilerschlüssel
Warmwasser
Wohngemeinschaft/ Mietvertrag
Rückforderung von Nebenkosten
wegen fehlender Endabrechnung
Mietminderung wegen Fogging
Anspruch Wasserzähler
Zeitmietvertrag
Nebenkostenabrechnung Vorlage
Kündigung Mietvertrag Zeitpunkt
I
Schimmel in der Wohnung, Miete mindern, falsches Lüften, Schäden muss Vermieter ersetzen
Ist strittig, ob Baumängel oder falsches Mieterverhalten Ursache für die Feuchtigkeitsschäden sind,
muss der Vermieter beweisen, dass die Ursache nicht in seinem Pflichtenbereich liegt, sondern aus
dem Mieterbereich kommt (BGH XII ZR 272/97 NZM 2000, 549).
Ein Baumangel kann auch darin liegen, dass nachträglich ein Isolierglasfenster in die gemieteten
Räume eingebaut wird, mit der Folge, dass nunmehr die Außenwände die schlechteste
Außenisolierung aufweisen (LG Berlin 64 S 320/99 GE 2001 1133).
Erfordert der Einbau neuer Isolierglasfenster ein geändertes Lüftungsverhalten, dann muss der
Vermieter präzise über die nach dem Fenstereinbau auf Grund des veränderten Raumklimas
notwendigen zusätzlichen Lüftungsmaßnahmen aufklären und informieren. Tut er das nicht und
kommt es zu Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung, ist er verantwortlich und nicht der Mieter
(LG Gießen 1 S 63/00 ZMR 200, 537).
Durch eine mangelhafte Information des Mieters hat der Vermieter zumindest ein Mitverschulden
von 50 % an der Schimmelbildung, wenn er den Mieter nicht zur Änderung seines
Lüftungsverhaltens nach Einbau neuer Fenster aufgefordert hat (LG Berlin 65 S 94/99, GE 2000,
124).
Der Mieter darf während seiner Abwesenheit die Heizung drosseln, er muss nachts nicht
durchheizen, er ist nicht verpflichtet, durch übermäßiges Heizen einen Baumangel auszugleichen
(LG Braunschweig 6 S 249/96 WM 98, 250).
Vom Mieter nicht zu verantwortender erheblicher Schimmelpilzbefall und die Durchfeuchtung
wesentlicher Wohnräume berechtigen zur fristlosen Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung (AG
Köln 206 C 29/00 WM 2003, 55)
Feuchte Wände und Schimmelflecken sind immer Mängel der Mietsache, sie beeinträchtigen das
Wohlbefinden des Mieters und sind gesundheitsschädlich (OLG Zelle 2 UH 1/84 WM 85, 9).
Drohen Feuchtigkeitsschäden durch zu geringes Heizen und Lüften und ist der Mieter für den
Mangel verantwortlich, scheiden beispielsweise Mietminderungen aus. Für eine ordnungsgemäße
Belüftung reicht es aus, dass morgens zweimal und abends einmal quergelüftet wird (OLG Frankfurt
19 U 7/99 NZM 2001, 39).
Für eine ordnungsgemäße Belüftung reicht es aus, dass morgens zweimal und abends einmal
quergelüftet wird (OLG Frankfurt 19 U 7/99 NZM 2001, 39).
Durch eine mangelhafte Information des Mieters hat der Vermieter zumindest ein Mitverschulden
von 50 % an der Schimmelbildung, wenn er den Mieter nicht zur Änderung seines
Lüftungsverhaltens nach Einbau neuer Fenster aufgefordert hat (LG Berlin 65 S 94/99, GE 2000,
124).
Der Mieter darf während seiner Abwesenheit die Heizung drosseln, er muss nachts nicht
durchheizen, er ist nicht verpflichtet, durch übermäßiges Heizen einen Baumangel auszugleichen
(LG Braunschweig 6 S 249/96 WM 98, 250).
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