Streupflicht, Mieter oder Vermieter, Eigentümer kann die Streupflicht auf den Mieter abwälzen, per Mietvertrag


 
 

Broschüre "Mietrecht" anfordern!

(wird sofort per Email geschickt)
 

 

 

Hat ein Hauseigentümer seine Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß auf die Mieter übertragen, muss er nach einem Glatteisunfall in der Regel kein Schmerzensgeld zahlen. OLG Dresden 7 U 905/96
 

Bei Schneefall und anhaltendem, gefrierendem Eis- oder Sprühregen reicht es nicht aus, einmal früh morgens zu fegen und zu streuen. Vielmehr sind an die Streu- und Räumpflichten besonders strenge Anforderungen zu stellen. Hier muss innerhalb angemessener Frist jeweils neu gestreut werden, entschied jetzt das Kammergericht Berlin (14 U 159/02).

 Die Vernachlässigung der Räum- und Streupflicht kann teuer wer den: Kommt jemand auf dem ungeräumten Gehsteig zu Schaden, kann der Mieter wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Verantwortung gezogen und zu Schadensersatz verurteilt werden.

 

 
 
 
 
 
 

 

 Die Streupflicht beginnt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse mit dem Einsetzen des Tagesverkehrs. Bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen muss notfalls mehrmals gestreut werden.

 Mieter müssen im Winter nur räumen und streuen, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart ist so die Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 16 U 123/87) und des Landgerichts Stuttgart (Az. 5 S 210/87). Wenn der Vermieter die Winterpflichten per Mietvertrag auf die Mieter abgewälzt habe, muss er übrigens überwachen, ob die ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen (OLG Dresden, Az. 7 U 905/96, und OLG Köln, Az. 19 U 37/95). Wann und wo zu streuen ist, richte sich nach der örtlichen Straßenreinigungssatzung.


 

  Streupflicht, Mieter oder Vermieter, Eigentümer kann die Streupflicht auf den Mieter abwälzen, per Mietvertrag