Vertragsklauseln, die lediglich eine prozentuale Mietsteigerung festlegen oder nur den Quadratmeterpreis angeben, sind unwirksam (LG Görlitz 2 S 11/97; WM 97, 682). Bei Staffelmietverträgen werden die zukünftigen Mieterhöhungen schon bei Mietvertragsabschluss festgelegt. Voraussetzung ist, dass die jeweils zu zahlende Monatsmiete ausdrücklich genannt wird (OLG Braunschweig 1 UH 1/85; WM 85, 213) oder aber der konkrete Erhöhungsbetrag in Euro. Zwischen den einzelnen Staffeln, dass heißt Mieterhöhungen einer Staffelmietvereinbarung, muss mindestens ein Jahr liegen (LG Nürnberg/Fürth 7 S 246/97; WM 97, 438). Die Staffelmietvereinbarung darf nicht über zehn Jahre hinausgehen, sonst ist sie unwirksam. Der Mietvertrag selbst bleibt aber wirksam (LG Gießen 1 S 84/94; WM 94, 693). Ist die Staffelmietvereinbarung unwirksam, kann der Vermieter die Miete nur im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen (LG Berlin 64 S 87/91; WM 92, 198). An eine Staffelmietvereinbarung kann der Mieter nur für höchstens vier Jahre gebunden werden. Zum Ablauf der Vierjahresfrist ist eine Kündigung durch den Mieter auch dann möglich, wenn der Mietvertrag eine Verlängerungsklausel enthält (LG Berlin 65 S 70/99 WM 2000, 193). Auch ein Staffelmietvertrag kann mit einer Befristung verbunden werden. Aus einem befristeten langjährigen Staffelmietvertrag kann sich der Mieter nach vier Jahren bzw. zum Ablauf des vierten Jahres lösen, unabhängig davon, wie lange die Mietvereinbarung noch gelten sollte, siehe § 557a Abs. 3 BGB (§ 10 Abs. 2 S. 6 MHG a.F.). Das gilt auch bei einem normalen befristeten Mietvertrag, wenn später eine Staffelmiete vereinbart wurde. Ausschlaggebend für die Vierjahresfrist ist dann der Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Staffelmiete (vgl. OLG Hamm, A. Köln) Seit dem 01.09.2001 ist es möglich, Staffelmietverträge unabhängig von der Mietdauer zeitlich unbeschränkt zu vereinbaren. Der Mietzins muss aber mindestens ein Jahr konstant bleiben. Die Umlage von 11% der Modernisierungskosten ist für die Dauer der Staffelmietvereinbarung nicht zulässig (§ 557a Abs. 2 BGB). Das Kündigungsrecht darf bei einem befristeten Staffelmietvertrag höchstens für vier Jahre seit Vereinbarung der Staffelmiete ausgeschlossen werden (BGH NJW 2009, 353, 354). Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, hat der Mieter jederzeit das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 573c BGB. Dieses Sonderkündigungsrecht nach Ablauf des vierten Jahres greift nur, wenn der Staffelmietvertrag für einen längeren Zeitraum als vier Jahre abgeschlossen wurde. Für den Vermieter ist das Kündigungsrecht bei einem befristeten Vertrag ausgeschlossen. Einen unbefristeten Staffelmietvertrag darf der Vermieter nur nach § 573 BGB kündigen. Der Mieter kann einen unbefristeten Staffelmietvertrag beliebig unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 573c BGB kündigen. Kündigungsfristen Staffelmietvertrag           Vorschau Ratgeber! Mietrecht neu Mietrecht Neues Neu im Mietrecht 2013! Mietrecht2013