Kündigungsfristen Staffelmietvertrag, Mieterhöhung Staffelmiete, Kündigungsmöglichkeit Mietvertrag


 

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Vertragsklauseln, die lediglich eine prozentuale Mietsteigerung festlegen oder nur den Quadratmeterpreis angeben, sind unwirksam (LG Görlitz 2 S 11/97; WM 97, 682).

Bei Staffelmietverträgen werden die zukünftigen Mietsteigerungen schon bei Vertragsabschluss festgelegt. Voraussetzung ist, dass die jeweils zu zahlende Monatsmiete ausdrücklich genannt wird (OLG Braunschweig 1 UH 1/85; WM 85, 213) oder aber der konkrete Erhöhungsbetrag in DM oder in Euro.

Zwischen den einzelnen Staffeln, dass heißt Mieterhöhungen einer Staffelmietvereinbarung, muss mindestens ein Jahr liegen (LG Nürnberg/Fürth 7 S 246/97; WM 97, 438).

Die Staffelmietvereinbarung darf nicht über zehn Jahre hinausgehen, sonst ist sie unwirksam. Der Mietvertrag selbst bleibt aber wirksam (LG Gießen 1 S 84/94; WM 94, 693).

Ist die Staffelmietvereinbarung unwirksam, kann der Vermieter die Miete nur im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen (LG Berlin 64 S 87/91; WM 92, 198).
 

 


 
 
 
 
 

An eine Staffelmietvereinbarung kann der Mieter nur für höchstens vier Jahre gebunden werden. Zum Ablauf der Vierjahresfrist ist eine Kündigung durch den Mieter auch dann möglich, wenn der Mietvertrag eine Verlängerungsklausel enthält (LG Berlin 65 S 70/99 WM 2000, 193).

Auch ein Staffelmietvertrag kann mit einer Befristung verbunden werden. Aus einem befristeten langjährigen Staffelmietvertrag kann sich der Mieter nach vier Jahren bzw. zum Ablauf des vierten Jahres lösen, unabhängig davon, wie lange die Mietvereinbarung noch gelten sollte, siehe § 557a Abs. 3 BGB (§ 10 Abs. 2 S. 6 MHG a.F.).

Dies gilt auch bei einem normalen befristeten Mietvertrag, wenn später eine Staffelmiete vereinbart wurde. Ausschlaggebend für die oben genannte Vierjahresfrist ist dann der Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Staffelmiete (vgl. OLG Hamm, WuM 1989, 485; Sternel, Mietrecht, 2. A. Köln 1988, S. 793; Schubart/Wienicke/Kohlenbach/Bohndick, Wohn- und Mietrecht Teil I (Loseblatt, Stand: 30.4.98), Anm. 4 zu MHG § 10).

Ab 01.09.2001 ist es möglich, Staffelmietverträge unabhängig von der Mietdauer zeitlich unbeschränkt zu vereinbaren. Der Mietzins muss aber mindestens ein Jahr konstant bleiben. Die Umlage von 11% der Modernisierungskosten ist für die Dauer der Staffelmietvereinbarung nicht mehr zulässig (§ 557a Abs. 2 BGB).
 
 
 
 

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