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Auch wenn der Mieter die
monatliche Pauschale für Nebenkosten an den Vermieter entrichtet hat,
ist der Strom- bzw. Wasserversorger nicht zur Versorgung verpflichtet,
wenn der Vermieter seine Rechnungen nicht bezahlt.
LG Neuruppin 4 S 287/00
Hat der Mieter einen Kellerverschlag ohne Beleuchtung und ohne Stromzufuhr in einem Altbau angemietet, kann er nicht nachträglich während der Mietzeit von seinem Vermieter verlangen, dass der eine Lampe und eine Steckdose installiert, entschied das Landgericht Berlin (67 S 172/02).
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Welche Rechte stehen den
Mietern zu?
Was können sie gegen
eine Sperrung unternehmen?
Wenn der Vermieter mit den
Zahlungen für Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme in Verzug gerät,
sind die Versorgungsunternehmen nach berechtigt, ihre Leistungen einzustellen.
Betroffen von einer Sperre sind in der Regel jedoch nicht die Vermieter,
sondern die Mieter, obwohl sie mit den in der Miete enthaltenen Betriebskostenvorschüssen
bereits ihre Verpflichtungen erfüllt haben.
Die Mieter haben das Recht,
das Mietverhältnis fristlos zu kündigen (vgl. LG Saarbrücken
v. 17.6.1994 - 13 BS 58/94 -, WM 95, 159).
Sie können gegebenenfalls
eine Mietminderung bis zu 100 Prozent vornehmen, wenn die Wohnung durch
die Einstellung der Wasser- bzw. Wärmeleistung unbewohnbar ist (vgl.
LG Berlin v. 20.10.1992 - 65 S 70/92 -, GE 92, 1213 = WM 93, 185).
Den Mietern steht ein Zurückbehaltungsrecht
an den Betriebskosten zu. Diese können direkt an die Versorgungsunternehmen
gezahlt werden.
Vermieter
zahlt Stromkosten nicht, Mieter zahlen direkt an Stromversorger, Strom
abstellen