Schäden an Teppichböden, die nicht auf normalen Verschleiß oder übliche Abnutzung beruhen, wie z. B. Rotweinflecke, Brandlöcher, Hundeurinflecke usw. muss der Mieter beim Auszug ersetzen. Bei den Kosten für de Neuverlegung eines Teppichs gilt der Zeitwert (LG Dortmund 21 S 110/96). Die Nutzungsdauer für Teppichböden liegt höchstens bei 10 Jahren (LG Köln 213 C 501/97). Einen selbst verklebten Teppichboden muss der Mieter bei seinem Auszug entfernen. Es dürfen keine Klebereste zurückbleiben (LG Köln 1 C 45/77). Der vom Vormieter verlegte Teppichboden gilt als mit vermietet, wenn nicht im Mietvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das bedeutet, der Vermieter muss den Teppichboden gegebenenfalls ersetzen und der Mieter muss bei einem Auszug den Bodenbelag nicht entfernen (LG Mainz 3 S 4/96). Hat der Vermieter nach Mietvertragsbeendigung die Wohnung zurückgenommen, ohne die Beseitigung des von dem Mieter auf dem PVC- Fußbodenbelag verlegten Teppichbodens zu verlangen, und hat er im Anschluss daran einem Dritten die Wohnung vermietet, so ist ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Fußbodens ausgeschlossen. (LG Mosbach, Az. S 21/96, aus: WM 10/96, S. 618) Die Nutzungsdauer für Teppichböden liegt  höchstens bei 10 Jahren (LG Köln 213 C 501/97).               Teppichboden Verschleiss, Abnutzung           Vorschau Ratgeber! Mietrecht neu Mietrecht Neues Neu im Mietrecht 2013! Mietrecht2013