Schäden an Teppichböden, die nicht auf normalen Verschleiß oder übliche
Abnutzung beruhen, wie z. B. Rotweinflecke, Brandlöcher, Hundeurinflecke
usw. muss der Mieter beim Auszug ersetzen. Bei den Kosten für de
Neuverlegung eines Teppichs gilt der Zeitwert (LG Dortmund 21 S 110/96).
Die Nutzungsdauer für Teppichböden liegt höchstens bei 10 Jahren (LG
Köln 213 C 501/97).
Einen selbst verklebten Teppichboden muss der Mieter bei seinem Auszug
entfernen. Es dürfen keine Klebereste zurückbleiben (LG Köln 1 C 45/77).
Der vom Vormieter verlegte Teppichboden gilt als mit vermietet, wenn nicht
im Mietvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das bedeutet, der
Vermieter muss den Teppichboden gegebenenfalls ersetzen und der Mieter
muss bei einem Auszug den Bodenbelag nicht entfernen (LG Mainz 3 S
4/96).
Hat der Vermieter nach Mietvertragsbeendigung die Wohnung
zurückgenommen, ohne die Beseitigung des von dem Mieter auf dem PVC-
Fußbodenbelag verlegten Teppichbodens zu verlangen, und hat er im
Anschluss daran einem Dritten die Wohnung vermietet, so ist ein Anspruch
auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Fußbodens
ausgeschlossen. (LG Mosbach, Az. S 21/96, aus: WM 10/96, S. 618)
Die Nutzungsdauer für Teppichböden liegt höchstens bei 10 Jahren (LG
Köln 213 C 501/97).
Teppichboden Verschleiss, Abnutzung
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