Abflussverstopfung , Abfluss verstopft
Ablesetermin Heizung
Antenne, Kosten Antennenanschluss
Abnahmeprotokoll
Abwasserkosten
Ameisen- Mietminderung
Aufzugskosten, Betriebskosten
Abmahnung vor Kündigung
Abrechnung Betriebskosten
Abnutzung durch gewöhnlichen Gebrauch
Abstandszahlung an Vormieter
Auszug vor Mietende
Aufnahme Lebensgefährte in den
Mietvertrag
Badewanne
Badezimmer, Duschen
Balkon, besenrein Wohnung übergeben
Besichtigungsrecht Vermieter
Besuchsrecht Mietwohnung
Betriebskosten/ Abrechnung
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Urteile
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Eigenbedarf Kündigung
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Maklerkosten, Vermittlung Mietvertrag
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Nachmieter/ Nachmieterklausel
Nachbarn/ Hausordnung
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Renovierung bei Auszug
Rückgabe der Wohnung
Schimmel und Feuchtigkeit
Ungezieferbekämpfung
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Graffiti Mietminderung
Grundsteuer Nachzahlung
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Gewerberaum, Mieterhöhung-
Kündigungsfrist Gewerberaum
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Kosten als Nebenkosten
Hausordnung, Nichteinhaltung der
Hausordnung
Hundehaltung
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Mietvertrag
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Mietzahlung
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Ungezieferbekämpfung
Untervermietung
Unterschrift Mietvertrag
Vorauszahlungen
Verteilerschlüssel
Warmwasser
Wohngemeinschaft/ Mietvertrag
Rückforderung von Nebenkosten
wegen fehlender Endabrechnung
Mietminderung wegen Fogging
Anspruch Wasserzähler
Zeitmietvertrag
Nebenkostenabrechnung Vorlage
Kündigung Mietvertrag Zeitpunkt
I
Tierhaltung, Mietwohnung, Erlaubnis Vermieter, Mietvertrag Verbot, Hunde und Katzen
Urteile:
Steht im Mietvertrag, dass der Mieter keine Hunde oder Katzen halten darf, dann gilt das auch. Das
Grundrecht des Mieters auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wird nicht verletzt. Enthält der Mietvertrag
ein Verbot jeglicher Tierhaltung, ist das unwirksam, weil dann auch Wellensittiche oder Goldhamster
verboten wären.
Das geht nicht. Derartige Kleintiere darf der Mieter immer halten. Steht im Mietvertrag, dass jede
Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, ist der in der Entscheidung frei, ob er Hunde- oder
Katzenhaltung erlaubt. Bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung ist die Hundehaltung im
innerstädtischen Mehrfamilienhaus nicht als vertragsgemäßer Mietgebrauch immer ohne weiteres zulässig.
Aus den Umständen des Einzelfalles kann sich jedoch ein Anspruch des Mieters auf Genehmigung der
Hundehaltung ergeben (LG Hamburg 334 S 26/01 WM 2002, 666)
Zumindest solange Katzenhaltung im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten ist, darf der Mieter eine Katze
halten (LG Braunschweig 6 S 458/99 (107)).
Zu der Haltung eines Yorkshire-Terriers in der Mietwohnung ist regelmäßig die vertraglich vorbehaltene
Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung zu gewähren (LG Kassel 1 S 503/96).
Der Mieter kann bei derartigen Vertragsklauseln aber davon ausgehen, dass der Vermieter die Zustimmung
erteilt, wenn nicht gewichtige Gründe im Wege stehen. Das Halten einer Katze ist immer erlaubt, solange
es nicht zu Beeinträchtigungen für die Nachbarn kommt. Das gilt erst recht, wenn andere Mieter im Hause
schon einen Hund oder eine Katze halten.
Eine Einzimmerwohnung ist grundsätzlich als ungeeignet zum Halten zweier ausgewachsener
Schäferhunde anzusehen. Bis zu fünf Chinchillas sind in der Wohnung erlaubt. Sie sind Kleintiere, sie
werden in Käfigen gehalten, und es gibt keine Geruchs- oder Lärmbelästigungen. Die Haltung von Hunden
gehört zumindest in Großstädten nicht zur vertragsgemäßen Nutzung von Mietwohnungen in
Mehrfamilienhäusern.
Mieter sind deshalb - auch bei kleinen Hunden - auf die Zustimmung der Vermieter angewiesen. Diese
kann die Zustimmung auch dann verweigern, wenn keine konkrete, sondern nur eine abstrakte Gefährdung
durch den Hund vorliegt. Die Tierhaltung in Großstadt-Mietwohnungen gehört nur dann zum
vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, wenn jede Beeinträchtigung anderer Hausbewohner
ausgeschlossen ist. Dies trifft auf Hunde nicht zu.
Selbst wenn Katzen keine Kleintiere sind, darf der Mieter eine Katze halten, wenn dies aus gesundheitlich-
psychischen Gründen notwendig ist. Elster und Leguan sind Kleintiere, deshalb im Käfig erlaubt.
Das Halten von so genannten Kampfhunden gehört weder im Mehrfamilienhaus noch im Einfamilienhaus
zum vertragsgemäßen Gebrauch , weil durch diese Tiere Gefährdungen oder Belästigungen von
Mitbewohnern oder Nachbarn zu befürchten sind.
Auch sonstige gefährliche Tiere, wie beispielsweise Bären, Wildkatzen, Krokodile, Riesenschlangen,
Giftnattern und Skorpione, gehören nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch.
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