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Urteile: Steht im Mietvertrag, dass der Mieter keine Hunde oder Katzen halten darf, dann gilt das auch. Das Grundrecht des Mieters auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wird nicht verletzt. Enthält der Mietvertrag ein Verbot jeglicher Tierhaltung, ist das unwirksam, weil dann auch Wellensittiche oder Goldhamster verboten wären. Das geht nicht. Derartige Kleintiere darf der Mieter immer halten. Steht im Mietvertrag, dass jede Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, ist der in der Entscheidung frei, ob er Hunde- oder Katzenhaltung erlaubt. Bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung ist die Hundehaltung im
innerstädtischen Mehrfamilienhaus nicht als vertragsgemäßer
Mietgebrauch immer ohne weiteres zulässig. Aus den Umständen
des Einzelfalles
Zumindest solange Katzenhaltung im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten ist, darf der Mieter eine Katze halten (LG Braunschweig 6 S 458/99 (107)). Zu der Haltung eines Yorkshire-Terriers in der Mietwohnung ist regelmäßig die vertraglich vorbehaltene Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung zu gewähren (LG Kassel 1 S 503/96).
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Der Mieter kann bei derartigen Vertragsklauseln aber davon ausgehen, dass der Vermieter die Zustimmung erteilt, wenn nicht gewichtige Gründe im Wege stehen.
Das Halten einer Katze ist immer erlaubt, solange es nicht zu Beeinträchtigungen
für die Nachbarn kommt.
Das gilt erst recht, wenn andere Mieter im Hause schon einen Hund oder
eine Katze halten.
Eine Einzimmerwohnung ist grundsätzlich als ungeeignet zum Halten zweier ausgewachsener Schäferhunde anzusehen.
Bis zu fünf Chinchillas sind in der Wohnung erlaubt. Sie sind Kleintiere, sie werden in Käfigen gehalten, und es gibt keine Geruchs- oder Lärmbelästigungen.
Die Haltung von Hunden gehört zumindest in Großstädten nicht zur vertragsgemäßen Nutzung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern. Mieter sind deshalb - auch bei kleinen Hunden - auf die Zustimmung der Vermieter angewiesen. Diese kann die Zustimmung auch dann verweigern, wenn keine konkrete, sondern nur eine abstrakte Gefährdung durch den Hund vorliegt. Die Tierhaltung in Großstadt-Mietwohnungen gehört nur dann zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, wenn jede Beeinträchtigung anderer Hausbewohner ausgeschlossen ist. Dies trifft auf Hunde nicht zu. (
Selbst wenn Katzen keine Kleintiere sind, darf der Mieter eine Katze halten, wenn dies aus gesundheitlich-psychischen Gründen notwendig ist.
Elster und Leguan sind Kleintiere, deshalb im Käfig erlaubt.
Das Halten von so genannten Kampfhunden gehört weder im Mehrfamilienhaus
noch im Einfamilienhaus zum vertragsgemäßen Gebrauch , weil
durch diese Tiere Gefährdungen oder Belästigungen von Mitbewohnern
oder Nachbarn zu befürchten sind. Auch sonstige gefährliche Tiere,
wie beispielsweise Bären, Wildkatzen, Krokodile, Riesenschlangen,
Giftnattern und Skorpione, gehören nicht zum vertragsgemäßen
Gebrauch.
Tierhaltung, Mietwohnung, Erlaubnis Vermieter, Mietvertrag Verbot, Hunde und Katzen