Wohngemeinschaft in Wohnung,  Mietvertrag und  Kündigung WG  und Bewohner Miete

 

 

   

 

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Vermietet ein Vermieter an eine Wohngemeinschaft und ist dabei von vornherein vorgesehen, dass die Mitglieder dieser Wohngemeinschaft wechseln, entspricht es dem Vertragsinhalt, dass Mitglieder der Wohngemeinschaft ihre Entlassung aus dem Vertrag vom Vermieter verlangen können und zumutbare neue Personen in das Vertragsverhältnis aufzunehmen sind (LG Heidelberg 5 S 143/99 WM 2001, 358).
 

 

Die Bewohner einer WG haften für die Mietzahlungen als Gesamtschuldner. Einzelne WG- Bewohner können daher auf die Zahlung der gesamten Miete verklagt werden, wenn einzelne Bewohner nicht mehr auffindbar sind. Der Zahlende Mieter hat dann einen anteiligen Ersatzanspruch gegen die anderen WG-Bewohner (AG Paderborn Az.: 51 C 28/99)
 

 

 

   
  
 

 

Mietet ein unverheiratetes Paar eine gemeinsame Wohnung an, so kann der Vermieter auch nach einer Trennung des Paares und dem Auszug eines Partners grundsätzlich von beiden Partnern Mietzahlung verlangen. Der zurückgebliebene Mieter, der die Wohnung für sich alleine nutzt, muss dem ausgezogenen aber dessen Anteil erstatten (LG Düsseldorf 22 U 43/97).
 

 

Sind die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft beide Vertragspartner des Vermieters, und wird die Lebensgemeinschaft beendet, ist der Vermieter nicht verpflichtet, mit demjenigen Mieter, der in der Wohnung bleiben möchte, das Mietverhältnis allein fortzusetzen (LG Konstanz 1 S 95/00 WM 2000, 675).
 
 
 

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