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Broschüre
"Mietrecht" anfordern!
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Vermietet
ein Vermieter an eine Wohngemeinschaft und ist dabei von vornherein vorgesehen,
dass die Mitglieder dieser Wohngemeinschaft wechseln, entspricht es dem
Vertragsinhalt, dass Mitglieder der Wohngemeinschaft ihre Entlassung aus
dem Vertrag vom Vermieter verlangen können und zumutbare neue Personen
in das Vertragsverhältnis aufzunehmen sind (LG
Heidelberg 5 S 143/99 WM 2001, 358).
Die
Bewohner einer WG haften für die Mietzahlungen als Gesamtschuldner.
Einzelne WG- Bewohner können daher auf die Zahlung der gesamten Miete
verklagt werden, wenn einzelne Bewohner nicht mehr auffindbar sind. Der
Zahlende Mieter hat dann einen anteiligen Ersatzanspruch gegen die anderen
WG-Bewohner (AG
Paderborn Az.: 51 C 28/99)
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Mietet
ein unverheiratetes Paar eine gemeinsame Wohnung an, so kann der Vermieter
auch nach einer Trennung des Paares und dem Auszug eines Partners grundsätzlich
von beiden Partnern Mietzahlung verlangen. Der zurückgebliebene Mieter,
der die Wohnung für sich alleine nutzt, muss dem ausgezogenen aber
dessen Anteil erstatten (LG
Düsseldorf 22 U 43/97).
Sind
die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft beide Vertragspartner
des Vermieters, und wird die Lebensgemeinschaft beendet, ist der Vermieter
nicht verpflichtet, mit demjenigen Mieter, der in der Wohnung bleiben möchte,
das Mietverhältnis allein fortzusetzen (LG
Konstanz 1 S 95/00 WM 2000, 675).
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