Mieter haften für ihre Besucher genau so,
wie für eigenes Verhalten
(§ 278 BGB). Für Schäden, die Besucher
an oder in der Mietwohnung verursachen,
haftet also der Mieter.
Ein Mieter ist berechtigt, Gäste zu
empfangen, so oft und so lange er will.
Und erst recht, wen er will. Er muss
seinen Vermieter nicht um Erlaubnis
bitten.
Allerdings gelten auch Höchstgrenzen,
damit eine unerlaubte Untervermietung
ausgeschlossen werden kann.
(ca. 6-8 Wochen sind auch ohne
Zustimmung des Vermieters möglich).
Der Mieter darf zwar für längere Zeit
Besuch empfangen. Eine
Besuchsdauer von drei Monaten
überschreitet aber auf jeden Fall die
zulässige Besuchsdauer (AG
Frankfurt/m).
Längere Besuche kann der Vermieter
verbieten. Er könnte ansonsten
verlangen, dass der Besucher mit in den
Mietvertrag aufgenommen wird, so dass
dann auch die Nebenkosten steigen, er
könnte aber auch wegen unerlaubter
Untervermietung kündigen.
Auch, wenn es sich bei den Besuchen,
um Besuche mit sexuellem Bezug
handelt, kann das nicht verboten werden,
weil sich Nachbarn oder der Vermieter
daran stört. Das Besuchsrecht kann nicht
entzogen werden.
Da der Mieter für seine Besucher haftet,
zum Beispiel bei Beschädigungen,
können Besuche auch nicht verboten
werden. Denn der Vermieter hat immer
den Mieter, um
Schadensersatzansprüche geltend zu
machen. Somit kann der Vermieter
Besuche auch nicht verbieten, nur weil er
befürchtet, es könnte etwas beschädigt
werden oder es könnte laut werden.
Umgekehrt kann ein Besucher
Schadensersatz vom Vermieter
fordern, wenn er einen Schaden
erleidet, der nur entstanden ist, weil
die Wohnung erhebliche Mängel
aufweist, die der Vermieter auch nach
einer Aufforderung des Mieters nicht
behoben hat.
Ein Mieter kann die Miete mindern, wenn
der Vermieter Besuchern den Zugang
verweigert. Und ihm damit sein
Besuchsrecht verweigert. LG Gießen
Aussage vom Deutschen Mieterbund:
Zum "Hausrecht" des Mieters gehört
auch der Zugang zur Mietwohnung.
Mieter dürfen in ihrer Wohnung
grundsätzlich so oft und so viel
Besuch empfangen, wie sie wollen.
Auch Hunde darf der Gast in die
Mietwohnung mitbringen, gleichgültig ob
im Haus ein Hundehaltungsverbot besteht
oder nicht.
Besucher dürfen auch in der
Mietwohnung über längere Zeit
übernachten und in der Wohnung bleiben.
Es darf aber kein Untermietvertrag ohne
Zustimmung des Vermieters
abgeschlossen werden. Auch darf die
Wohnung nicht überbelegt sein.
"Lebt der Gast länger als sechs Wochen
in der Mieterwohnung, so ist er aber
schon Mitbewohner oder Untermieter
geworden. In diesem Fall muss der
Vermieter informiert und um Erlaubnis
gefragt werden.
Keine Erlaubnis braucht man um seinem
Gast Haus- und Wohnungsschlüssel zu
überlassen. Besucher dürfen sich auch
bei Abwesenheit des Mieters in der
Wohnung aufhalten. Der Mieter muss
aber für seine Besucher geradestehen.
Die Hausordnung gilt auch für Gäste.
Halten sich Gäste nicht daran, kann der
Mieter vom Vermieter abgemahnt und
sogar gekündigt werden. Oder der
Vermieter kann dem Gast Hausverbot
erteilen. Das Amtsgericht Köln hat es
einem Vermieter gestattet, bestimmten
Personen den Zutritt zum Haus zu
verweigern. Die Gäste des Mieters hatten
den Hausfrieden gestört und auch die
Gemeinschaftsräume beschädigt.
Vermieterkündigung nach Tod des
Mieters gegenüber einem Miterberben
– BGH
Ein Vermieter hat ein
Sonderkündigungsrecht, gegenüber
Angehörigen von verstorbenen Mietern,
wenn die Angehörigen nicht im
Mietvertrag stehen und auch nicht in der
Wohnung gewohnt haben. Die Kündigung
muss sich an alle Erben richten. Es reicht
aber, wenn das Kündigungsschreiben nur
einem Erben zugeht.
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