§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB besagt, dass der
Vermieter dem Mieter den Gebrauch der
Mietsache einem Dritten nicht ohne
Erlaubnis des Vermieters überlassen darf.
Ein Dritter ist auch der Lebensgefährte
des Mieters.
Das gilt aber nicht für Besucher oder
andere Mitglieder der Familie.
Der Mieter hat einen Anspruch, dass der
Vermieter ihm diese Zustimmung zur
Aufnahme in den Mietvertrag erteilt (§ 553
Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn er ein
berechtigtes Interesse daran hat. Ein
Interesse ist auch berechtigt, wenn eine
nichteheliche Lebensgemeinschaft geführt
werden soll.
(Prinzipiell können Ehepartner,
Lebenspartner und Familienmitglieder
immer aufgenommen werden. Trotzdem
muss der Vermieter gefragt werden.)
Diese Zustimmung kann der Vermieter
aber verweigern, wenn die Wohnung zu
klein für eine weitere Person ist.
Der Vermieter kann mit Zustimmung aber
auch eine Mieterhöhung verlangen. Er
kann die Nebenkosten erhöhen, weil diese
auf alle Mietparteien aufgeteilt werden und
sich dadurch eine gerechtere Verteilung
ergeben würde.
Der Vermieter kann außerdem die
Erlaubnis davon abhängig machen,
dass der Mieter sich mit einer
Mieterhöhung einverstanden erklärt, §
553 Abs. 2 BGB.
Für die Aufnahme eines
Lebenspartners in eine gemietete
Wohnung bedarf der Mieter der Erlaubnis
des Vermieters. Auf die Erteilung der
Erlaubnis hat er im Regelfall einen
Anspruch. LG Frankfurt
Der Lebenspartner wird nicht automatisch
durch den Einzug in die Wohnung zum
Mieter. Nur, wenn er in den Mietvertrag
mitaufgenommen wird, gilt er als Mieter
und kann auch zur Mietzahlung
verpflichtet werden.
Mieter können aber ihre Eltern oder
Kinder in die Mietwohnung aufnehmen,
ohne vorher den Vermieter um Erlaubnis
zu fragen. Das Gleiche gilt für den
Ehepartner, ohne dass es auf eine
Zustimmung des Vermieters ankommt.
Dass der Vermieter um Erlaubnis gefragt
werden muss, ist in den meisten Fällen
nur reine Formsache.
Stirbt der Lebenspartner, der alleiniger
Mieter der Wohnung war, so tritt der
überlebende Lebenspartner in das
Mietverhältnis ein, § 563 BGB.
Der Vermieter kann keine Änderung des
Mietvertrages verlangen. Z.B. hinsichtlich
einer Mieterhöhung oder gar den
Neuabschluss des Mietvertrages
verlangen.
Falls in einem Mietvertrag eine
Bestimmung enthalten ist, dass der
Anspruch auf Zustimmung zum Einzug
eines Lebenspartners ausgeschlossen ist,
dann ist diese Klausel unwirksam.
Kündigung wegen unpünktlicher
Zahlung – LG Berlin
Zahlt ein Mieter ein halbes Jahr lang seine
Miete trotz mehrmaliger Abmahnung des
Vermieters nicht wie vereinbart am
Monatsanfang, sondern erst am Ende des
jeweiligen Monats, darf der Vermieter das
Mietverhältnis unter Einhaltung der
vereinbarten Kündigungsfrist kündigen.
Ein Mieter darf die Miete nur bei konkreten
Mängeln zurückbehalten.
BGH stärkt Vermieterrechte bei
Eigenbedarfskündigung – BGH
Der Vermieter kann eine
Eigenbedarfskündigung aussprechen,
wenn er die vermietete Wohnung für sich,
für die zu seinem Hausstand gehörenden
Personen oder seine Familienangehörigen
benötigt. Und wenn die Wohnung von nur
einer einzelnen Person genutzt werden
soll, widerspricht der Mieter meistens, weil
er der Meinung ist, dass die Wohnung für
einen Einzelnen viel zu groß ist.
Es ist zu respektieren, welchen
Wohnbedarf der Vermieter für sich oder
seine Angehörigen als angemessen
ansieht. Der vom Vermieter geltend
gemachte Wohnbedarf ist nicht auf
Angemessenheit, sondern nur auf
Rechtsmissbrauch zu überprüfen.
Rechtsmissbräuchlich ist nicht schon der
Wohnbedarf.
Vermieter darf vorhandene
Rauchmelder durch eigene ersetzen –
BGH
Ein Mieter muss den Einbau von
Rauchwarnmeldern durch den Vermieter
auch dann dulden, wenn die Wohnung
schon vorher selbst mit
Rauchwarnmeldern ausgestattet war. Der
Vermieter hat ein berechtigtes Interesse
daran, sein gesamtes Mehrfamilienhaus
einheitlich mit Rauchwarnmeldern gleicher
Bauart auszustatten.
Urteil:
Ein Vermieter hatte eine einstweilige
Verfügung gegen seinen Mieter erwirkt. Er
wollte das gesamte Haus sanieren und
nur noch ein Mieter wohnte im Haus.
Diesem Mieter kündigte er seinen
Mietvertrag. Als Kündigungsgrund gab er
an, dass der Mieter immer wieder gegen
die Hausordnung verstoßen hätte. Das
Gericht sah das aber nicht als erwiesen
an und wies den Antrag auf Räumung
zurück.
Um nicht annehmen zu können, dass es
sich um vorgeschobene
Kündigungsgründe handelt, müssen diese
schwerwiegender sein. Und für die
angeblichen Verstöße gegen die
Hausordnung hatte der Vermieter nicht
genügend Beweise. Einer einstweiligen
Verfügung wird nur stattgegeben, wenn
eine Gefahr für Leib und Leben besteht.
Ä.a. Amtsgericht Brandenburg
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